Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten kann verlängert werden
18.08.11 | Rubrik: Urteile, Neueste Meldungen
Nach dem Gesetz beträgt der Abrechnungszeitraum sowohl für kalte als auch für warme Betriebskosten genau ein Jahr. Er kann jedoch verlängert werden, wenn sich Vermieter und Mieter darüber einig sind. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn auf kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden soll.
In einem Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, wurde früher über einen Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Mai abgerechnet. 2008 einigten sich die Vertragspartner, künftig auf 1. Januar bis 31. Dezember umzustellen. Dadurch entstand einmalig eine 19 Monate lange Abrechnungsperiode.
Das sei nicht zu beanstanden, meinte der Bundesgerichtshof, als der Mieter später seine Meinung änderte und klagte. Voraussetzung sei aber, dass es sich um einen Einzelfall handelte und die Parteien sich einig gewesen seien.
AZ: BGH VIII ZR 316/10
