Schallschutz

07.10.04 | Rubrik: Urteile, Verbrauchertipps

Auch Mieter in Altbauwohnungen haben Anspruch auf vollwertigen Schallschutz, wenn über ihrem Kopf das Dach ausgebaut wird.

Bei einem nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses müssen die Schallschutzbestimmungen nach den aktuell geltenden DIN-Normen eingehalten werden. Der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass zu dem Zeitpunkt, als das Haus ursprünglich gebaut wurde, weniger strenge Anforderungen an die Trittschall-Dämmung gestellt wurden. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 6. Oktober entschieden.

BGH, VIII ZR 355/03


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