Betriebskosten nur nach tatsächlicher Personenzahl

23.01.08 | Rubrik: Urteile

Werden Betriebskosten nicht nach Wohnfläche, sondern nach Personenzahl umgelegt werden, muss der Vermieter die Zahl der tatsächlich in den Haushalten lebenden Personen konkret ermittel. Ein Rückgriff auf Daten des Einwohnermeldeamtes ist nicht zulässig.

 

Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ: VIII ZR 82/07). Die Richter waren der Meinung, dass das Einwohnermelderegister keine hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von Wohnungen ist. Denn die Daten dort hinken der realen Entwicklung meist hinterher. Immer wieder komme es auch vor, dass Personen gar nicht dort gemeldet seien, wo sie sich tatsächlich aufhalten.

 

Der Mieterverein sieht das Urteil mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Denn einerseits trägt die Entscheidung sehr zur Gerechtigkeit bei und hilft, Streit unter Mietern zu vermeiden. Andererseits dürfte sie noch mehr Vermieter veranlassen, Betriebskosten nach Wohnfläche umzulegen, weil die jeweilige Ermittlung der tatsächlichen Personenzahl sehr aufwändig ist. Nach einer Umfrage der MieterZeitung des Deutschen Mieterbundes hält ein Großteil der Mieter die Abrechnung der Betriebskosten nach Wohnfläche jedoch für ungerecht. Sie fordern die Abrechnung nach Verbrauch oder Personenzahl.


Artikel bookmarken

addthis.comask.combackflipblinkbitsblinklistblogmarksbluedot.usco.mmentsconnoteadel.icio.usde.lirio.usdigg.comFark.comFeed me links!FolkdFurlgoogle.comhype it!LinkaGoGoLinkaARENAlive.comMa.gnoliaMister WongMyLink.denetscapenetvouznewsvine.comoneviewRawSugarRedditscuttleshadowsSimpySmarkingSpurlstumbleupon.comTailRankTagThatTechnoratiWebnewsWinkWistsYahooMyWebYiggItTwitterfacebook

Artikel weiterempfehlen