BGH: Mieter darf selbst renovieren
09.06.10 | Rubrik: Urteile
Mieter, die laut Vertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, müssen keine professionelle Malerfirma beauftragen, urteilte heute der BGH.
Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel in einem Münchener Mietvertrag zu entscheiden. Danach war der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in der Wohnung ausführen zu lassen. Diese Vertragsvereinbarung könnte, so jetzt der Bundesgerichtshof dahingehend verstanden werden, dass Eigenleistungen des Mieters einschließlich der Hinzuziehung von Freunden oder Bekannten verboten ist. Die Durchführung der Schönheitsreparaturen stattdessen immer durch eine Fachfirma erfolgen müsste. Hierzu könne der Mieter aber nicht verpflichtet werden. Der Vermieter dürfe immer nur die fachgerechte Ausführung von Schönheitsreparaturen in mittlerer Art und Güte fordern. Soweit der Mieter, seine Freunde oder Bekannte hierzu in der Lage sind, muss keine Fachfirma eingeschaltet werden.
Dazu DMB-Direktor Lukas Siebenkotten: „Das ist wirtschaftlich vernünftig und rechtlich konsequent. Der Mieter schuldet seinem Vermieter qualitativ nicht bessere Arbeiten, als der Vermieter im umgekehrten Fall erbringen muss. Ist der Vermieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen in der Mieterwohnung durchzuführen, muss er ebenfalls nur Arbeiten mittlerer Art und Güte abliefern, d.h. fachgerecht arbeiten. Eine Vertragsklausel, die das nicht berücksichtigt ist unwirksam. Der Mieter muss überhaupt nicht renovieren.“
AZ: BGH VIII ZR 294/09
