Gewerbemiete: Vermieter darf bei Mieterschulden Heizung abdrehen
06.05.09 | Rubrik: Urteile
Im Gewerbemietverhältnis darf ein Vermieter Versorgungsleistunegn (zum Beispiel das Heizen einstellen, wenn der Mieter im Laufe eines Räumungsverfahrens seinerseits sämtliche Zahlungen einstellt. Das geht aus einem heutigen Urteil des BGH hervor.
„Ich halte die Entscheidung des BGH für problematisch. Es darf nicht sein, dass ein Vermieter zur Durchsetzung seiner tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte zur Selbsthilfe greift und einen Gewerbemieter von der Versorgung mit Heizung, Strom oder Wasser ausschließt“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XIII ZR 137/07). „Ich gehe aber davon aus, dass die Urteilsgründe auch nicht auf Wohnraummietrecht übertragbar sind. Wohnraummieter müssen auch künftig nicht fürchten, dass nach einem Streit über Nebenkosten oder im Laufe eines Räumungsprozesses der Vermieter die Heizung abdreht.“
Der XII. Senat des Bundesgerichtshofs, der für Gewerberaummietrecht zuständig ist, hat entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist, Versorgungsleistungen einzustellen, wenn der Mieter nach einer Kündigung im Laufe des Räumungsverfahrens die Mietzahlung vollständig einstellt. Vorausgegangen war ein Streit zwischen Mieter und Vermieter über Betriebskosten.
Der BGH betonte, eine Pflicht zur weiteren Belieferung mit Heizenergie sei nicht mehr gegeben, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhält und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden droht.
