Hartz-Urteile zu Kosten der Unterkunft
21.12.05 | Rubrik: Urteile, Soziales
Hartz IV beschäftigt natürlich auch Gerichte - die neu geschaffenen Sozialgerichte zuerst. So war es nur eine Frage der Zeit, bis auch erste Urteile zu Thema „Kosten der Unterkunft“ vorlagen. MieterForum stellt einige Entscheidungen vor. Doch Vorsicht: Es handelt sich zum Teil um erstinstanzliche Urteile, nicht um bereits gefestigte Rechtsprechung.
Produkttheorie
Die Wohnkosten von Langzeitarbeitslosen müssen nach dem 2. Sozialgesetzbuch in voller Höhe übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Für die Angemessenheit gibt es Grenzen sowohl hinsichtlich der Größe als auch hinsichtlich des Preises. Dabei gilt die sogenannte „Produkttheorie": Die angemessene Gesamtmiete stellt sich dar als Produkt aus der angemessenen Quadratmeterzahl und der angemessenen Miete pro qm.
Beispiel: Gilt für einen 1-Personen-Haushalt 45 qm als angemessene Größe und 4,85 € pro qm als angemessener Mietpreis, dann darf die Wohnung 45 x 4,85 = 218,25 € kosten. Jede Wohnung, die diese Miete nicht übersteigt - egal warum -, ist angemessen. Ist der qm-Preis niedriger als 4,85 Euro, zum Beispiel, weil die Woh-nung alt oder schlecht ausgestattet ist, darf sie durchaus größer sein als 45 qm. Umgekehrt darf die Miete höher sein als 4,85 Euro pro qm, wenn die Wohnung kleiner ist als 45 qm.
Diese Produkttheorie hat sich in der Rechtsprechung durchgesetzt und ist vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
BVerwG 5 C 15.04 vom 28.04.05
Miete im unteren Bereich
Bei der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist auf den „unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten" abzustellen. Auf dieser Grundlage ist eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die Prüfung muss sodann die Frage einschließen, ob dem Leistungs-empfänger eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret zur Verfügung steht.
LSG NRW, L 19 B 21/05 AS ER
Mietspiegel hat Vorrang
Existiert in einer Gemeinde ein aktueller Mietspiegel, dann hat dieser bei der Prüfung, ob die Miete eines Langzeitarbeitslosen angemessen ist, Vorrang gegenüber der Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes.
Zahlt der Mieter eine Warmmiete, kann die Angemessenheit der kalten Betriebskosten mit Hilfe von Betriebskostenspiegeln überprüft werden.
Stromkosten sind aus der Warmmiete herauszurechnen.
SG Aurich S 15 AS 159/05
In der Regel sechs Monate unangemessene Miete
Eine unangemessen hohe Miete soll nach dem SGB II in der Regel längstens für sechs Monate von der Job-Agentur oder ARGE übernommen werden. Diese Regelung bedeutet, dass die Frist in begründeten Fällen verlängert werden kann, umgekehrt kann in begründeten Fällen die Frist je nach Fallkonstellation auch kürzer sein. Der Regelfall ist allerdings die Übernahme der Kosten für Unterkunft für die Dauer von sechs Monaten.
Diese Regelung hat den Charakter einer „Sollvorschrift". Sie bedeutet, dass die Behörde sich regelmäßig in bestimmter Weise verhalten soll, also auch unangemessene Unterkunftskosten für die Dauer von sechs Monaten anzuerkennen hat.
Es besteht daher eine strikte Bindung für den Regelfall. Abweichungen sind möglich in atypischen Fällen, in denen besondere, nachweislich überwiegende Gründe für das Absehen von dem Regelfall sprechen. Die Behörde darf von der Regel nur in den Fällen abweichen, in denen die für den Normalfall geltende Regelung von Sinn und Zweck des Gesetzes offenbar nicht mehr gefordert wird.
Derartige außergewöhnliche Umstände, die eine Verkürzung der Regelfrist von sechs Monaten angezeigt erscheinen lassen, bestehen nicht einfach in einem Hinweisschreiben, mit welchem eine Arbeitslose zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert wird - jedenfalls dann nicht, wenn dort nur der Regelfall geschildert wird, nämlich eine Überschreitung der von der Behörde für angemessenen gehaltenen Unterkunftskosten. Dies allein kann die Verkürzung der vom Gesetz vorgesehenen Sechs-Monats-Frist nicht rechtfertigen.
Etwas anderes könnte beispielseise angenommen werden, wenn die Behörde den Anspruchsteller auf eine konkrete Wohnung verweist, die angemessene Kosten aufweist und anmietbar ist.
LSG Niedersachsen-Bremen, L 8 AS 138/05 ER
