Heizkosten nicht pauschalieren

25.10.06 | Rubrik: Urteile, Soziales

Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitslose dürfen keine Pauschalen für Heuz- und Nebenkosten zur Grundlage ihrer Leistungen machen, ohne zuvor den konkreten Einzelfall geprüft zu haben. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Das Gericht verurteilte den Leistungsträger dazu, der Klägerin die tatsächlichen Wohnungskosten zu zahlen, und zwar einschließlich tatsächlich anfallenden Heiz- und Nebenkosten. Dies gielt zumindest so lange, bis sie innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne eine günstigere Wohnung gefunden habe. Denn sie sei nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden, welche Obergrenzen für eine angemessene Wohnung gelten.

 

Negativ bewertete das Gericht, dass der Leistungsträger für die Höhe der Heiz- und Nebenkosten Pauschalen angesetzt hatte. Dafür fehlt es nach Ansicht des Gerichts an jeglicher Rechtsgrundlage. Vielmehr ist der Leistungsträger dazu verpflichtet, seine Entscheidung von den örtlichen Gegebenheiten abhängig zu machen und jeden Einzelfall zu überprüfen. Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen, sie ist also rechtskräftig.

AZ:  L 3 ER 148/06 AS


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