Heizkostenübernahme bei Hartz IV
24.07.07 | Rubrik: Urteile, Soziales
In seinem Streit mit der ARGE über die Übernahme von Heizkosten bei ALG-II-Beziehern sieht sich der Mieterverein Bochum durch einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Der Mieterverein fordert grundsätzlich, dass Heizkosten in voller Höhe übernommen werden, wenn nicht im Einzelfall ein verschwenderisches Heizverhalten nachgewiesen werden kann. Die ARGE hingegen will Obergrenzen für Heizkosten durchsetzen.
Das Landessozialgericht in Essen hat einen Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen geändert. Dieses muss jetzt einer Hartz-IV-Empfängerin Prozesskostenhilfe gewähren, damit sie ihre Klage durchführen kann. In ihrem Streit mit der ARGE geht es unter anderem um Heizkosten.
Anders als das SG Gelsenkirchen war das LSG NRW zu dem Schluss gelangt, dass die Klage der Arbeitslosen durchaus Aussicht auf Erfolg hat. Dabei stellen sich die Essener Richter inhaltlich voll hinter die Rechtsprechung etlicher anderer Gerichte, die der Mieterverein zur Untermauerung seines Standpunktes angeführt hat. Wörtlich schreibt das LSG:
"Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, sofern nicht durchgreifende Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten gegeben sind. ... Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Pauschalierung in der Regel nicht die Berechnung der angemessenen Heizkosten zu ersetzen vermag."
Die ARGE Gelsenkirchen hatte von den 101,00 € Heizkosten, die die Klägerin monatlich zu zahlen hat, nur 72,98 € anerkannt. Dies bezeichnete das LSG als "Pauschalierung", die nicht mit § 22 SGB II in Einklang stehe, "zumal bislang von der Ermächtigung des § 27 Nr. 1 SGB II, der dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter anderem die Festlegung erlaubt, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Unterkunft und Heizung pauschaliert werden können, kein Gebrauch gemacht worden ist". Damit deuten die Richter an, dass nur die Bundesregierung berechtigt sein könnte, Pauschalen festzusetzen.
Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten lägen nicht vor und seien von der ARGE auch nicht geltend gemacht worden. (AZ: LSG NRW, L 1 B 49/06 AS) Der Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet allerdings noch keine Entscheidung über den eigentlichen Rechtsstreit.
Heizkosten bei zu großer Wohnung müssen gezahlt werden
Einen anderen Streit über Heizkosten hat das Sozialgericht Düsseldorf zugunsten des Mieters entschieden: Wenn der Staat einem Langzeitarbeitslosen eine größere Wohnung zugesteht, als eigentlich vorgesehen ist, muss er auch die höheren Heizkosten übernehmen. Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger in eine 55-qm-Wohnung bleiben dürfen, obwohl eigentlich nur 45 qm als angemessen gelten, weil die Miete trotz der Größe unterhalb der Angemessenheitsgrenze lag. Diese Grenze wird nämlich durch das Produkt aus angemessener qm-Zahl und angemessenenm qm-Preis gebildet.* In einem solchen Fall, so die Sozialrichter, müssten dann auch die Heizkosten für 55 qm übernommen werden, nicht nur für 45. (AZ: SG Düsseldorf, S 23 AS 119/06)
* Beispiel für Produktmethode bei einem 1-Personen-Haushalt in Bochum:
Angemessenheitsgrenze: 45 qm x 4,87 € = 219,15 €
a) tatsächliche Wohnung: 55 qm x 3,90 € = 214,50 € => Gesamtmiete ist angemessen
b) tatsächliche Wohnung: 38 qm X 5,70 € = 216,60 € => Gesamtmiete ist angemessen
Es kann also sowohl die Wohnungsgröße als auch der qm-Preis höher sein als vorgesehen, wenn der andere Faktor entsprechen niedriger ist.
