Kaution nur auf insolvenzfestes Sonderkonto

13.10.10 | Rubrik: Urteile, Neueste Meldungen

Der BGH hat eine wichtige Sicherheitslücke geschlossen: Mieter müssen eine Kaution nur auf ein Sonderkonto einzahlen, das insolvenzfest getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters angelegt ist. Zu Barzahlungen oder Überweisungen auf ein Vermieterkonto sind sie nicht verpflichtet.

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter die Zahlung der bei Mietvertragsabschluss vereinbarten Kaution davon abhängig gemacht, dass der Vermieter ihnen ein insolvenzfestes Sonderkonto für die Überweisung nennt. Der Vermieter weigerte sich und kündigte den Mietern, weil die Kautionszahlung ausblieb.

Zu Unrecht, wie jetzt der Bundesgerichtshof feststellte. Die Mieter waren berechtigt, die Stellung der Kaution davon abhängig zu machen, dass der Vermieter ihnen zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt.

Siebenkotten: „Die Vorgaben des Gesetzes – insolvenzfeste Anlage – müssen vom ersten Tag des Mietvertrages an gelten. Es wäre völlig sinnlos, zunächst die Mieter zu verpflichten, die Kaution bar zu zahlen oder auf ein normales Girokonto des Vermieters zu überweisen, und damit eine ‚Sicherheitslücke‘ zu provozieren.“

 

AZ: BGH VIII ZR 98/10


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