Kautionsverlust bei Vermieterpleite
12.02.08 | Rubrik: Urteile
Mieter verlieren ihre Mietkaution bei einer Insolvenz des Vermieters, wenn der die Mietsicherheit entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht von seinem übrigen Vermögen getrennt auf einem Sonderkonto angelegt hat. Das entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der Bundesgerichtshof (BGH).
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Kaution von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Mieter müssen aber prüfen, ob dies auch tatsächlich geschehen ist. Versäumen sie das, haben sie bei einer Pleite des Vermieters das Nachsehen, befand der BGH (AZ: IX ZR 132/06).
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Vermieter berechtigt, bei Abschluss des Mietvertrages eine Mietkaution in Höhe von maximal drei Monatsmieten zu fordern. Diese Mietsicherheit muss nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt werden, wenn der Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr hat. Damit bei einer Insolvenz des Vermieters nicht andere Gläubiger Rückgriff auf die Mietkaution nehmen können, schreibt das Gesetz vor, dass die Mietsicherheit auf einem Sonderkonto – getrennt vom übrigen Vermietervermögen – angelegt sein muss.
„Mieter müssen die Einhaltung dieser Verpflichtung durchsetzen und kontrollieren. So lange der Vermieter die gesetzeskonforme Anlage der Mietkaution nicht nachweist, können sie die monatlichen Mietzahlungen zurückhalten“, Informiert Franz Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes. „Außerdem können Mieter auch währender Mietzeit regelmäßig einen Nachweis verlangen, dass die Kaution korrekt angelegt ist.“
Als Alternative zu der letztlich immer riskanten Form der Barkaution schlägt der Präsident des Deutschen Mieterbundes zum Beispiel eine Bankbürgschaft als Mietsicherheit vor. „Auch wenn der Mieter ein Sparbuch auf seinen Namen anlegt und dieses dann an den Vermieter verpfändet, ist die Mietkaution sicher.“
