Kein Eigenbedarf für Gesellschafter
02.02.11 | Rubrik: Urteile, Neueste Meldungen
Eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG) als Vermieter kann nicht zugunsten eines ihrer Gesellschfter wegen Eigenbedarfs kündigen. Das hat heute der BGH entschieden.
Sind zwei Personen zusammen Vermieter, können beide theoretisch auch wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn sie bzw. einer von Ihnen die Wohnung für sich benötigt. Das Gleiche gilt nach einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 271/06), wenn die Vermieter einen gemeinsamen Zweck verfolgen und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet haben. Mitunter hängt es von Zufälligkeiten ab, ob diese Personenmehrheit eine Gemeinschaft oder Gesellschaft bildet.
Anders aber, wenn aus wirtschaftlichen, steuerrechtlichen und haftungsrechtlichen Überlegungen eine Gesellschaft gegründet und ins Handelsregister eingetragen wird, wie beispielsweise eine Kommanditgesellschaft oder offene Handelsgesellschaft. Will einer dieser Gesellschafter in die Mieterwohnung ziehen, rechtfertigt das keine Eigenbedarfskündigung.
Auch eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft können nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, egal zu wessen Gunsten.
AZ: BGH VIII ZR 210/10
