Kein Eigenbedarf für KG
31.07.07 | Rubrik: Urteile
Eine Kommanditgesellschaft (KG), die eine Mietwohnung an einen Betriebsfremden vermietet hat, kann diesem Mieter nicht wegen Eigenbedarfs kündigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Eigenbedarf, so das höchste deutsche Zivilgericht, sei schon begrifflich ausgeschlossen. Denn eine KG kann die Wohnung weder für sich selbst, noch für Familien- oder Haushaltsangehörige benötigen, wie es in § 573 BGB steht.
Auch eine Kündigung aus betrieblichen Gründen lehnte der BGH in zwei Urteilen ab. Dazu bräuchte die KG vernünftige und nachvollziehbare Gründe. Das könne zum Beispiel der Fall sein, wenn es aus betrieblichen Gründen erforderlich oder zumindest von nennenswertem Vorteil sei, dass bestimmte Mitarbeiter auf dem Firmengelände wohnen.* Bei dem Geschäftsführer und dem Event-Manager sei das aber nicht der Fall. Hier sei des nur darum gegangen, Mitarbeitern einen kurzen Weg von der Wohnung zur Arbeit zu verhelfen. Dies rechtfertige aber keine Kündigung der Wohnung.
AZ: BGH, VII ZR 122/06 und VII ZR 113/06
* Anm. d. Red.: Das könnte zum Beispiel auf Hausmeister, Wach- oder Wartungspersonal zutreffen.
