Kein Mittel gegen Abmahnung

20.02.08 | Rubrik: Urteile

Mieter können gegen eine Abmahnung des Vermieters keine Rechtsmittel einlegen - auch dann nicht, wenn sie unberechtigt ist. Das entschied der BGH.

 

Der Fall: Ein Kölner Vermieter hatte seinen Mieter wegen Ruhestörungen abgemahnt. Nachbarn hatten ein überlaut eingestelltes Fernsehgerät bemängelt. Für den Fall einer erneuten Beschwerde kündigte der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietvertrages an.

Wie schon die Vorinstanzen lehnte jetzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) eine Möglichkeit des Mieters ab, sich gegen die aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung zu wehren.

Nach Ansicht des BGH ist der Mieter auch durch eine unberechtigte Abmahnung nicht in seinen Rechten verletzt. Die Abmahnung habe nur die Wirkung, dem Mieter ein als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen. Sollte der Vermieter später tatsächlich eine Kündigung aussprechen, kann sich der Mieter natürlich im Räumungsprozess dagegen wehren.

Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips bezeichnete das Urteil als problematisch: „Die Abmahnung ist regelmäßig die Voraussetzung für eine fristlose oder auch fristgerechte Kündigung wegen Vertragsverletzungen. Mieter müssen die Möglichkeit haben, schon gegen diese Vorbereitungen für die spätere Kündigung vorgehen zu können“, forderte Rips. „Wenn diese Möglichkeit jetzt ausgeschlossen wird, wird die gesamte Problematik in den Räumungsprozess verlagert. Die Gefahr, dass hierdurch vorschnell gekündigt wird  und unnötige Räumungsprozesse geführt werden, wächst.“

 


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