Keine Kündigung wegen Prozesskosten

14.07.10 | Rubrik: Urteile

Vermieter können ein Mietverhältnis nicht kündigen, weil der Mieter Prozesskosten nicht bezahlt hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute geurteilt.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die Vermieter wegen Zahlungsverzugs  Ende 2006 das Mietverhältnis fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben. Innerhalb der so genannten zweimonatigen Schonfrist hatte die ARGE die Mietrückstände beglichen und an den Vermieter gezahlt. Die Kosten des Räumungsprozesses zahlten aber weder Mieter noch die ARGE. Deshalb kündigte der Vermieter nach zwei Jahren erneut mit der Begründung, der Mieter habe die Pflichten aus dem Vertrag dadurch verletzt, dass er die im Räumungsprozess entstandenen Kosten nicht bezahlt hat.

Der BGH stellte jetzt klar, dass die Nichtzahlung der Prozesskosten keine Kündigung rechtfertigt. Nach dem Gesetz wird eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam, wenn der Vermieter die Miete bis zum letzten Cent innerhalb der Schonfrist erhält. Es wäre widersinnig, so der BGH, wenn einerseits die Sozialbehörde durch Zahlung der Mieten die Obdachlosigkeit des Mieters verhindern würde, der Vermieter aber andererseits berechtigt wäre, das Mietverhältnis später trotzdem zu kündigen, weil der Mieter die Prozesskosten nicht zahlt oder nicht zahlen kann.

AZ: BGH VIII ZR 267/09


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