Kündigungsschutz ausgehöhlt: BGH öffnet Tor für Abrisssanierer

28.01.09 | Rubrik: Urteile

In einer höchst problematischen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute einer Gesellschaft Recht gegeben, die ein stark renovierungsbedürftiges Haus gekauft hatte, um es abzureißen, und deshalb allen Mietern gekündigt hatte.

 

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist problematisch und gefährlich. Sie schränkt den Kündigungs- und Mieterschutz ein. Erstmals werden Renditeerwartungen und –hoffnungen eines Finanzinvestors höher bewertet als die Bestands- und Wohninteressen der Mieter“, kritisiert der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heute veröffentlichte Urteil des BGH.

 

Der Bundesgerichtshof hat eine Kündigung zum Zweck des Abbruchs eines Gebäudes bestätigt. Der Eigentümer erwarb  im Jahr 2005 ein stark sanierungsbedürftiges Haus. Sein Ziel war es, das Haus abzureißen, ein größeres Gebäude mit Eigentumswohnungen neu zu errichten und dann zu verkaufen. Hierzu kündigte er allen Mietern mit der Begründung, eine Fortsetzung der Mietverhältnisse sei keine angemessene wirtschaftliche Verwertung und führe für ihn zu erheblichen Nachteilen. Bei Realisierung der Abriss- und Neubaupläne könnte er eine Rendite von 16 Prozent erzielen, während sich die erzielbare Rendite sowohl bei einer Minimalsanierung als auch bei einer Vollsanierung des bestehenden Gebäudes auf nur 2,5 Prozent belaufe.

 

Mieterbund-Direktor Siebenkotten wies darauf hin, dass der Bundesgerichtshof vorliegend einen Einzelfall entschieden hat. Auch bei einer umfassenden Sanierung des Gebäudes mit einer notwendigen Entkernung hätten die Mietverhältnisse nicht fortgesetzt werden können. Eine Minimalsanierung wäre nach Einschätzung der Gerichte angesichts der verbleibenden Nutzungsdauer des Altbaus wirtschaftlich mit hohen Risiken belastet gewesen.

 

„Losgelöst von dem jetzt entschiedenen Einzelfall muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass der Eigentümer keinen Anspruch darauf hat, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen“, forderte Siebenkotten. Das hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 227/92) bereits vor Jahren entschieden. „Dies muss erst recht gelten, wenn Fälle zu beurteilen sind, in denen Investoren stark sanierungsbedürftige Altbauten zu niedrigen Preisen kaufen. Wer dann argumentiert, mit der Fortsetzung der Mietverhältnisse erleide er wirtschaftliche Nachteile, darf nicht geschützt werden.“

AZ: BGH VIII ZR 7/08


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