Leerstand: Mieter müssen nicht mehr Schnee fegen

06.01.10 | Rubrik: Rechtstipps

Mieterpflichten aus leer stehenden Wohnungen fallen auf den Vermieter zurück. Das gilt zum Beispiel für die Nebenkosten. Hier trägt der Vermieter die auf die leer stehenden Wohnungen entfallenden Anteile. Gleiches gilt - im Moment besonders wichtig - für die Winterpflichten.

Schneeräumen und Streuen müssen Mieter nur dann, wenn das per Mietvertrag so vereinbart oder in der Hausordnung geregelt ist. Dabei muss es gerecht zugehen und der Zufall weitgehend ausgeräumt werden. Ein täglich oder gar nur wöchentlich wechselnder Räumplan wird dem nicht gerecht. Sinnvoll ist eine sogenannte "Schneekarte", die für einen Tag gilt und vom jeweiligen Mieter nur dann an den nächsten weiter gegeben werden kann, wenn er tatsächlich geräumt hat.

Dabei ist es nicht zulässig, leere Wohnungen einfach auszulassen und die Räumpflicht auf die übrigen Wohnungen zu verteilen. Ist die leere Wohnung "dran", liegt die Räumpflicht vielmehr beim Vermieter. Alles andere würde dazu führen, dass ein Mieter auch ganz allein für den Winterdienst zuständig sein könnte, wenn alle anderen Wohnungen im Hause leer stehen.

Grundsätzlich liegen die Winterpflichten bei den Kommunen, die sie jedoch per Ortssatzung auf die Hauseigentümer abwälzen. Diese können Sie per Mietvertrag oder Hausordnung an die Mieter weiter geben. Hat eine Wohnung jedoch keinen Mieter mehr, fällt die Pflicht an den Vermieter zurück - und nicht etwa an die Nachbarn.


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