Umzug unzumutbar bei Behinderung
09.08.06 | Rubrik: Urteile, Soziales
Hartz IV-Empfänger, die zu teuer wohnen, kann ein Umzug nicht zugemutet werden, wenn die zulässigen Wohnkosten nur geringfügig überschritten werden oder ein Familienmitglied behindert ist.
Das Sozialgericht Oldenburg hatte die Klage einer dreiköpfigen Familie zu entscheiden, die der Aufforderung, ihre Wohnkosten zu senken, nicht Folge leisten wollte. Es gab der Klage statt und verurteilte die ARGE, die Miete in voller Höhe weiter zu bezahlen.
Zu Begründung führte das Gericht aus, die Miete liege nur 65 € und damit nur geringfügig über der Höchstgrenze, so dass schon dir Wirtschaftlichkeit eines Umzugs fraglich sei. Es komme aber hinzu, dass der Sohn der Familie körperbehindert und auf die Kontakte in seinem bisherigen Umfeld angewiesen sei.
Der Umzug sei auch dann unzumutbar, wenn eine neu Wohnung gefunden werden könne, die nicht allzuweit von der bisherigen entfernt sei. Wörtlich heißt es im Urteil:
"Der behinderte Sohn, der in seiner bisherigen Umgebung sozial integriert ist, müsste dieses Umfeld verlassen, was voraussehbar zu erheblichen Anpassungsschwierigkeiten führen könnte. Dass ein Umzug innerhalb gewisser räumlicher Grenzen, wie von dem Gutachter der Beklagten befürwortet, diese Schwierigkeiten ausräumt, ist nicht gesagt. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass Beziehungen auch dann beeinträchtigt sein können, wenn die räumliche Distanz nur unerheblich vergrößert ist. Es ist nicht sicher, dass ... seine bisherigen Freunde und sein bisheriges Umfeld behält, wenn er vor Besuchen zunächst gewisse Strecken auf dem Fahrrad zurücklegen muss. Dies gilt insbesondere für Zeiten schlechter Witterung und besonders für den Winter."
AZ: SG OL S49As734/05
