Umzugskosten in tatsächlicher Höhe

18.11.05 | Rubrik: Urteile, Soziales

Ist der Umzug einer ALG II-Bezieherin notwendig oder hat die Jobagentur selbst zum Umzug aufgefordert, muss sie auch die Kosten des Umzugs übernehmen, und zwar nicht nach irgendwelchen Pauschalen, sondern nach dem tatsächlichen (eng bemessenen) Bedarf. Ebenso gehören unvermeidliche doppelte Mietzahlungen zu den Wohnungsbeschaffungskosten, die die Behörde übernehmen muss.

Verfügt die Arbeitslose über keine Ersparnisse, die es ihr ermöglichen, den Betrag vorzustrecken, kann die Zahlungspflicht der Behörde auch im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt werden. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden und damit einer Langzeitarbeitslosen zusätzlich zu den bereits bewilligten 750 € weitere 306,49 € zugesprochen.

Dem Antrag der alleinerziehenden Mutter zweier Kinder auf Übernahme der Kosten für eine Umzugsfirma in Höhe von 2500 € entsprach das Gericht allerdings nicht. Die Langzeitarbeitslose verfügte weder über einen PKW noch einen Führerschein und hatte auch keinerlei Freunde oder Bekannte, die ihr hätten helfen können, so dass ihr ihrer Meinung nach ein Umzug in Eigenregie nicht zuzumuten sei.

Dem mochte das Gericht nicht uneingeschränkt zustimmen. Grundsätzlich bestehe keine Verpflichtung der Behörde, bei einem Umzug Kosten für einen "Vollservice" zu übernehmen, sondern nur, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Ob die Mieterin Hilfe im privaten Bekanntenkreis organisieren könne, sei nicht entscheidungserheblich. Denn weder könne man dies beweisen oder widerlegen, noch gebe es irgendwelche Verpflichtungen von Freunden oder Verwandten, bei einem Umzug zu helfen.

Andererseits sei es der Mieterin durchaus zuzumuten, selbst für die Anmietung eines Lieferwagens und das Anheuern studentischer Hilfskräfte zu sorgen, die beim Tragen und Fahren helfen können. Das Einschalten einer professionellen Umzugsfirma sei nicht erforderlich.

Die notwendigen Summen ermittelte das Gericht dann selbst über Recherchen im Internet. Für Wagen, Benzin, Hilfskräfte, Haftpflichtversicherung für die Umzugshelfer, Kartons und sonstiges Verpackungsmaterial, Entsorgen von Sperrmüll etc. kam es auf einen Betrag von 1056,49 €. Die Behörde hatte dagegen für einen 3-Personen-Haushalt nur pauschal 750 € übernehmen wollen - zu wenig, fand das Gericht.

Da die Mieterin die Kosten nicht vorstrecken konnte, war sie trotz bereits gekündigtem Mietvertrag nicht umgezogen. Deshalb fand das Gericht auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung angemessen, damit keine weiteren doppelten Mietzahlungen entstünden. Es sei schließlich ungeklärt, ob die Behörde diese übernehme, obwohl sie dazu verpflichtet sei. Denn übergangsweise doppelte Mietzahlungen gehörten zu den "Wohnungsbeschaffungskosten" nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II.

AZ: SG Dresden, S 23 AS 692/05 ER

 

 


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