Vermieter darf Farbe "weiß" nicht vorschreiben
23.09.09 | Rubrik: Urteile
Eine Klausel im Mietvertrag, die das "Weißen" der Decken und Wände währned der Mietzeit vorschreibt, ist eine unzulässige "Farbwahlklausel" und deshalb ungültig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden.
Der Begriff „Weißen“, so das höchste deutsche Zivilgericht, werde nicht nur als Synonym für Anstreichen genutzt, sondern stehe auch für einen geforderten Anstrich in weißer Farbe. Damit setzt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu Farbwahlklauseln konsequent fort. (Aktenzeichen: BGH VIII ZR 344/08)
Unter Farbwahlklauseln versteht man Regelungen, die festlegen, dass die Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind. Derartige Vorgaben sind unwirksam - zumindest wenn sie sich auf Schönheitsreparaturen während der Mietzeit beziehen. Denn während der Mietzeit kann der Mieter sich nach seinem eigenen Geschmack einrichten; dies hat der BGH schon in früheren Urteilen entschieden (BGH VIII ZR 224/07 und BGH VIII ZR 166/08). Vorgaben hinsichtlich Tapeten und Farben sind hier unzulässig. Erlaubt sind solche Vorschriften hingegen, wenn sie sich auf Schönheitsreparaturen beim Auszug beziehen.
Konsequenz einer unwirksamen Farbwahlklausel im Mietvertrag ist, dass die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Der Mieter muss nicht renovieren, egal, wie lange er in der Wohnung gewohnt hat.
Unwirksam sind auch Vorgaben zur Ausführungsart. Steht im Mietvertrag, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, ist diese zumindest in der Wohnungswirtschaft weit verbreitete Vertragsregelung unwirksam (BGH VIII ZR 199/06). Nähme man diese Klausel wörtlich, müsste der Mieter seinen Vermieter jedes Mal um Erlaubnis fragen, wenn er die Wohnung in einer bestimmten Farbe anstreichen oder wenn er statt Tapete die Wohnung neu mit Raufaser dekorieren will.
