Vom Aussterben bedroht: Der rauchende Mieter
09.01.08 | Rubrik: Rechtstipps
Jetzt geht es den Rauchern an das letzte Refugium: Der BGH prüft, ob exzessives Qualmen in der Mietwohnung zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters führt.
Wenn eine Spezies vom Aussterben bedroht ist, kann das verschiedene Ursachen haben. Eine, die vor allem in früheren Jahrhunderten eine besondere Rolle gespielt hat, ist die (zu) intensive Bejagung. Ihr ist in Deutschland zum Beispiel der Wolf zum Opfer gefallen, der Bär ebenso und - besonders bedauerlich - der Elch und der Biber. 1746 wurde der letzte deutsche Elch in Sachsen erlegt, 1867 der letzte Biber in Bayern. So genau weiß man das.
Seit die Jagd auch für Nicht-Vegetarier immer mehr an Bedeutung verloren hat, weil unser Fleisch nicht mehr im Wald, sondern auf der Weide wächst, kommt einer anderen Ursache für das Artensterben eine weit höhere Bedeutung zu: Die Vernichtung des Lebensraums einer bestimmten Spezies. Den Elch zum Beispiel, fast so etwas wie ein deutsches Lieblingstier, würde man liebend gerne wieder bei uns ansiedeln. Aber er will nun mal unbedingt große, zusammenhängende Waldgebiete bevölkern - und die gibt's hierzulande nicht mehr.
Wenn wir von aussterbenden Arten reden, dann übrigens keineswegs nur von Tieren. Es gibt da eine spezielle humanoide Spezies, die ganz akut bedroht ist. Ich rede vom Mieter, genauer gesagt: vom rauchenden Mieter.
Der Mieter an sich, obwohl heftig bejagt von Eigentumsförderungs-Programmen der Politik und Umwandlungswellen der Wohnungswirtschaft, behauptet sich ganz gut bei uns. In Bochum ist sein Anteil an der Gesamtbevölkerung in den letzten 20 Jahren zum Beispiel nur um 2,5 Prozent zurück gegangen. Aber um die Unterart „rauchender Mieter“ muss man sich wirklich Sorgen machen.
Der Lebensraum der Raucher ist in den letzten Jahren immer mehr beschnitten worden. Schön und gut, in Bus und Bahn musste die Kippe immer schon aus bleiben. Aber damals schüttelten sie sie wenigstens noch drei Haltestellen vor dem Ziel aus der Packung, drehten sie nervös in den Fingern um sie dann beim ersten Schritt ins Frei - oft noch auf dem Trittbrett - anzuzünden. Heute sind die U-Bahnhöfe selbstverständlich Raucherfreie Zonen. Das gleiche gilt seit Jahresbeginn für alle öffetnlichen Gebäude, und ab Sommer sogar für Kneipen. Das grenzt an Genozid.
Eigentümer haben wenigstens die eigene Wohnung als Refugium. Dem Mieter wird das grade streitig gemacht. Kein geringerer als der BGH prüft ab heute, ob auch „exzessives Rauchen“ zum „vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache“ gehört. Für normalen Tabakskonsum hatten die Karlsruher Richter dies im Juni 2006 ausdrücklich bejaht. Aber bei den Kettenrauchern tun sie sich offenbar schwer.
Das liegt sicherlich auch an den Abgrenzungsschwierigkeiten. Wo hört normales Rauchen auf, wo fängt Kettenrauchen an? Der Vorsitzende des für Mietrecht zuständigen 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball, sprach von einer „schwierigen Entscheidung“.
Normalerweise sollte man meinen, dass die Spuren der für diese Art typischen Qualmerei beim Renovieren verschwinden. Wegen einer ungültigen Renovierungsklausel ist der hier verklagte Mieter allerdings nicht zum Tapezieren oder Streichen verpflichtet - weshalb der Vermieter auf Schadensersatz geklagt hat. Die beiden Mieter hatten so exzessiv gequalmt, dass die Wohnung schon nach zwei Jahren renovierungsbedürftig war. „Der Fall treibt uns um“, gesteht der Senat und nimmt sich für seine Entscheidung Zeit bis zum 5. März.
Entscheidet er gegen den Mieter, wird das dem ohnehin weit verbreiteten Nachrüsten mit Balkonen weiteren Antrieb verleihen. Schon jetzt gelten Wohnungen ohne Balkon in weiten Teilen der Wohnungswirtschaft als „unvermietbar“. Wahrscheinlich wegen der Raucher, die hier ihr letztes Refugium haben.
