Zweitwohnungssteuer nicht verfassungswidrig
23.03.10 | Rubrik: Rechtstipps
Die Zweitwohnungssteuer, die viele Kommunen von Einwohnern erhebt, die nur mit 2. Wohnsitz gemeldet sind, ist nicht verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Nach Meinung der Karlsruher Richter verstößt die Zweitwohnungssteuer weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie. Das gelte auch für Beamte und Studierende, die eine Wohnung am Dienst- oder Studienort mieten müssten. Damit wurden die Beschwerden eines Studenten aus Aachen und eine Polizisten aus München abgewiesen.
AZ: 1 BvR 529/09 und 2664/09
In NRW wird die Zweitwohnungssteuer von ca. 50 Kommunen erhoben, darunter auch Bochum. Ziel ist nicht in erster Linie die Einnahmenverbesserung durch die Steuer selbst, die meist 10 bis 12 Prozent der Netto-Kaltmiete beträgt. Vielmehr möchten die Städte möglichst viele Bewohner dazu bewegen, sich mit erstem Wohnsitz anzumelden, denn von der Zahl der Erst-Einwohner hängt die Höhe aller finanziellen Zuweisung des Landes ab.
Der Mieterverein empfiehlt insbesondere Studierenden, sich mit erstem und einzigem Wohnsitz am Studienort anzumelden. Nach umfangreichen Recherchen des Vereins bei Einführung der Steuer in Bochum bringt dies keinerlei finanzielle Einbußen, auch nicht für die Eltern der Studierenden.
