Abstand
Abstandszahlungen sind der Schrecken aller Wohnungssuchenden, die kein gut gefülltes Sparbuch in der Hinterhand haben. Denn manchmal bereichern sich auch MieterInnen schamlos an ihren NachmieterInnen. mehere tausend € werden da in Ballungszentren teilweise für abgenutzte Teppichböden oder Möbel, die nur noch für den Sperrmüll taugen, verlangt. Manche lassen sich gar für das bloße Freimachen der Wohnung kräftig entlohnen.
Seit dem 1. September 1993 ist dies aber illegal. Zahlungen für das bloße Ausziehen hat der Gesetzgeber für unzulässig erklärt. Lediglich nachgewiesene Umzugskosten darf ein auszugswilliger Mieter von seinem Nachfolger verlangen. Auch Vermieter dürfen selbstverständlich keinen Abstand für das bloße Vermieten verlangen, außer Miete und Kaution, versteht sich.
Kaufverträge über zurückgelassene Einrichtungsgegenstände sind unwirksam, wenn der Preis in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Gegenstände steht.
Die Rechtslage ist also klar, schwieriger ist die Beweislage. Denn natürlich müssen NachmieterInnen ersteinmal zahlen, wenn sie die Wohnung haben wollen. Und natürlich müssen die NachmieterInnen beweisen, wieviel sie wofür gezahlt haben.
Also: Quittung geben lassen! Zeugen hinzuziehen! Die Einrichtungsgegenstände fotografieren! Denn welcher Wohnungssuchende hat schon Geld zu verschenken?
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Mietspiegel Bochum
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