Indexmiete
Seit dem 1. September 1993 ist in neuen Mietverträgen die Vereinbarung einer sogenannten "Indexmiete" zulässig. Dabei wird die künftige Mietsteigerung an die Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten gekoppelt: Die Inflationsrate bestimmt einmal pro Jahr die Mietsteigerung.
Eine Indexmiete ist nur zulässig, wenn
- der Vertrag von der Landeszentralbank genehmigt worden ist,
- der Mietvertrag mindestens zehn Jahre läuft oder der Vermieter für 10 Jahre auf sein Recht zur Eigenbedarfskündigung verzichtet,
- der offizielle Lebenshaltungsindex als bezugsgröße gewählt wird.
Die Indexmiete erhöht sich nicht automatisch. Der Vermieter muß sie schriftlich ankündigen und dabei die maßgebliche Preissteigerungsrate nennen. Wirksam wird die neue Miete dann zum ersten des übernächsten Monats. Mieterhöhungen aus anderen Gründen (ortsübliche Vergleichsmiete, Zinssteigerungen, Modernisierungen) sind in Index-Mietverträgen ausgeschlossen.
Für MieterInnen ist die Indexmiete nicht nur wegen der Sicherheit vor Eigenbedarfskündigungen interessant. In der Vergangenheit stiegen die Mieten nämlich stets erheblich stärker als die allgemeine Inflationsrate. Allerdings braucht niemand einer Änderung bereits bestehender Verträge zuzustimmen.
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