Kappungsgrenze
Seit Januar 1983 gilt bei "normalen" Mieterhöhungen eine sogenannte Kappungsgrenze. Das bedeutet, dass abgesehen von Erhöhungen wegen gestiegener Betriebskosten oder wegen Modernisierung die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20% steigen darf. Diese Grenze gilt auch dann, wenn im Einzelfall die ortsübliche Verleichsmiete über dem so errechneten Betrag liegt.
Beispiel: Betrug die Miete im Juni 2000 300,- € und verlangt der Vermieter zum 1. Juni 2003 eine Erhöhung auf 400,- €, so kann er auch dann nur eine Mieterhöhung auf 360,- € durchsetzen, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete inzwischen bei 500,- € liegt.
Der Teil des Erhöhungsverlangens, der über die Kappungsgrenze hinausgeht, ist also unwirksam und kann vom Mieter um den entsprechenden Betrag gekürzt werden.
Die 20%-Grenze ist auch dann zu beachten, wenn die Miete länger als drei Jahre vor dem Wirksamwerden der geforderten Mieterhöhung unverändert gewesen ist. Der Vermieter hat aber die Möglichkeit, sein Erhöhungsverlangen schon während des 3-Jahreszeitraums zu stellen, um die Miete direkt im Anschluß daran zu erhöhren.
Wichtig: Die Kappungsgrenze findet auch dann Anwendung, wenn bei öffentlich geförderten Wohnungen die Preisbindung weggefallen oder abgelaufen ist und die Miete erstmals von der Kostenmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden soll.

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