Obhutspflicht
Mit dem Einzug beginnt für Mieter die Verpflichtung, die Wohnung pfleglich zu behandeln und durch geeignete Vorsorgemaßnahmen Schäden zu verhindern, soweit dies in ihrer Macht steht - z.B. bei starkem Regen die Fenster schließen und das Verhüten von Frost- und Wasserschäden, vor allem bei längerer Abwesenheit.
Diese Obhutspflicht bezieht sich nicht nur auf die Wohnung selbst, sondern auch auf alle Räume, die von den Mieter benutzt werden dürfen (z. B. Trockenboden, Keller usw.). Festgestellte Schäden müssen dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt werden. Wird eine rechtzeitige Anzeige versäumt oder der Schaden aufgrund grober Fahrlässigkeit übersehen, machen sich die Mieter unter Umständen schadenersatzpflichtig und verlieren das Recht zur Mietminderung.
Eine Verletzung der Obhutspflicht kann in besonders krassen Fällen sogar zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen.
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