Staffelmiete

Seit dem 1.Januar 1983 darf für nicht preisgebundene Wohnungen eine sogenannte Staffelmiete vereinbart werden. Dies bedeutet: Vermieter und Mieter können von Anfang an vereinbaren, wann und um wieviel sich die Miete jeweils erhöhen soll. Eine solche Vereinbarung ist allerdings nur erlaubt, wenn

  • zwischen jeder Mieterhöhung mindestens ein Jahr liegt;
  • die zu zahlende Miete oder der Erhöhungsbetrag ausdrücklich genannt wird. Es genügt also nicht zu vereinbaren, dass die Miete z.B. um 5% jährlich steigt.

Die früher bestehende Beschränkung auf 10 Jahre ist mit der Mietrechtsreform 2001 weggefallen.

In Staffemietverträgen sind alle anderen Mieterhöhungen ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: Gestiegene Betriebskosten dürfen umgelegt werden.

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