Vermieterpfandrecht
VermieterInnen haben ein Pfandrecht an dem in die Wohnung eingebrachten Eigentum der MieterInnen – zum Beispiel den Möbeln. Es kann immer dann ausgeübt werden, wenn MieterInnen berechtigten Forderungen – zum Beispiel Mietzahlungen, Betriebskosten, Schadensersatzansprüchen – nicht nachkommen.
Das Pfandrecht berechtigt VermieterInnen, fällige und nicht bezahlte Ansprüche aus dem Mietverhältnis durch Verpfändung und Versteigerung des Eigentums der MieterInnen einzutreiben.
MieterInnen dürfen das Pfandrecht nicht dadurch unterlaufen, dass sie ihr Eigentum heimlich aus der Wohnung entfernen. Im Falle eines Auszugs dürfen VermieterInnen sogar zur Selbsthilfe greifen und die Entfernung des Inventars verhindern – notfalls mit Gewalt; dies allerdings nicht im Voraus, zum Beispiel durch ein Steckschloss in der Haustür. Das Pfandrecht beschränkt sich jedoch nicht auf den Auszug, sondern kann auch während der Mietzeit ausgeübt werden, wenn berechtigte Ansprüche anders nicht realisiert werden können.
MieterInnen können die Ausübung des Pfandrechts verhindern, wenn sie eine entsprechende Sicherheit (in Geld) beim Amtsgericht hinterlegen. Außerdem gelten die allgemeinen Bestimmungen des Pfandrechts. Rundfunkgeräte, Kühlschrank, Waschmaschine etc. sowie geliehene Gegenstände können nicht gepfändet werden.

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