Zurückbehaltung
Bei Wohnungsmängeln können MieterInnen die Miete mindern, da die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist - allerdings nur um einen Betrag, der dem Mangel angemessen ist (z.B. 5 % bei defekter Toilettenspülung). Reagiert der Vermieter hierauf nicht, kann man von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, d. h.: Man behält zusätzlich das drei- bis maximal fünffache des Minderungsbetrages ein. Im Falle einer höheren Mietminderung (z. B. bei starken Feuchtigkeitsschäden) hieße dies, daß gar keine Miete mehr gezahlt würde.
Das Zurückbehaltungsrecht ist als bloßes Druckmittel gedacht. Der einbehaltene Betrag muß (im Unterschied zum geminderten Betrag!) später an den Vermieter zurückgezahlt werden.
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