Umzugskosten absetztbar
26.07.06 | Rubrik: Verbrauchertipps
Wenn ein berufstätiges Ehepaar deutlich näher an den Arbeitsort eines der beiden Partner zieht, können die Umzugskosten in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden.
Das gilt immer dann, wenn dieser Ehepartner dadurch jeden Morgen und jeden Abend mindestens je 30 Minuten Fahrzeit einspart. Und es gilt sogar dann, wenn nach dem Umzug der andere Partner deutlich weitere Wege zur Arbeit zurücklegen muss. Positive und negative Veränderungen bei den Fahrzeiten dürfen nämlich nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Entscheidend ist allein, dass ein Arbeitnehmer in seiner Anlage N zur Steuererklärung eine Fahrzeitverkürzung von mindestens 30 Minuten angeben könne.
Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (AZ: IX R 79/01). Das Urteil ist um so bemerkenswerter, als der andere Ehepartner im zur Verhandlung stehenden Fall genau so viel mehr Fahrzeit in Kauf nehmen musste wie der eine weniger. Unterm Strich blieb also in Sachen Fahrzeit alles gleich. Trotzdem muss das Finanzamt die Umzugskosten nun steuermindert berücksichtigen.
Des Einen Freud' - des Andern Leid
Das Urteil hat jedoch auch erhebliche Schattenseiten für Steuerzahler. Wer weniger als 30 Minuten Fahrzeit spart, kann keine Umzugskosten mehr absetzen, auch dann nicht, wenn der Ehepartner ebenfalls spart und die Ersparniss beider zusammengerechnet deutlich über 30 Minuten liegt. Bisher konnten beispielsweise Ehepartner, die nach einem Umzug beide je 20 Minuten Fahrzeit spraten, damit rechnen, dass das Finanzamt die Zeiten addierte.
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