Hartz IV: Neue Regeln für Wohnkosten-Übernahme

30.09.05 | Rubrik: Lokales, Soziales, Rechtstipps

Bochum hat seit gestern neue Richtlinien für die Übernahme von Wohnkosten für Sozialhilfe- und Arbeitslosengeld II-EmpfängerInnen. Der Sozialausschuss beschloss sie nach fast zweistündiger Debatte mit den Stimmen der Koaltion. Änderungsanträge von PDS und CDU fanden zuvor keine Mehrheit.

Die CDU wollte erreichen, dass der Ausschuss die Richtlinie gar nicht verabschiedet, sondern als "laufendes Geschäft der Verwaltung" lediglich zur Kenntnis nimmt. "Bei diesen ganzen Details ist der Ausschuss überfordert, die Rechtmäßigkeit einzuschätzen. In der Vorlage stehen etliche Unkorrektheiten zu Lasten der Leistungsempfänger. Was passiert denn, wenn die Verwaltung später etwas ändern will, zum Beispiel, weil ein Sozialgericht etwas für unzulässig erklärt hat. Müssen wir dann auch vorher gefragt werden?"

 

 

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Bei bevorstehendem Ruhestand sollen Langzeitarbeitslose nicht zum Umzug in eine billigere Wohnung aufgefordert werden, wenn absehbar ist, dass sie dann kein ALG II mehr brauchen.

Es soll auch nicht zum Umzug aufgefordert werden, wenn die Miete nur um 40 Euro oder, bei größeren Haushalten, um 10 % über den Obergrenzen liegt.

Bei jeder Umzugsafforderung soll die ARGE die Betroffenen über die Liste der Ausnahmegründe schriftlich informieren.

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Abgelehnt wurden dagegen alle Änderungsanträge der PDS. Die hatte Verbesserungen für Opfer häuslicher Gewalt gefordert, die Übernahme doppelter Mietzahlungen beim Umzug, Ersatz der Kosten für Umzugskartons, eine generelle Schonfrist auch bei unangemessen hoher Miete von 12 statt 6 Monaten sowie erweiterte Härtefallregeln, bei denen nicht zum Umzug aufgefordert werden soll.

 

Bereits im Vorfeld waren weitere Verbesserungen für Betroffene im Vergleich zum Entwurf vom Juni in die Verwaltungsvorlage aufgenommen worden. So ist jetzt geregelt, dass

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die Kosten der Anfangsrenovierung bei einem notwendigen oder angeordneten Umzug übernommen werden,

Schwangere ab der 25 Schwangerschaftswoche eine größere Wohnung anmieten dürfen (nicht erst nach Geburt),

Pflegebedürftigkeit oder häusliche Gewalt eine Umzugsnotwendigkeit begründen können,

bei schwerer Krankheit nicht zum Umzug aufgefordert werden soll. Alter und Wohndauer allein sollen aber nach wie vor kein Bleiberecht begründen.

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Mieterverein nicht ganz zufrieden

 

Der Mieterverein ist mit den Ergebnissen nicht ganz zufrieden. Zwar sind im Vergleich zur ersten Vorlage der Verwaltung im Juni zahlreiche Verbesserungen eingearbeitet worden. Weitergehende Vorschläge des Mietervereins sind jedoch nicht aufgegriffen worden. Wir hatten vorgeschlagen,

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unlösbare Nachbarschaftsstreitigkeiten als Grund für einen notwendigen Umzug anzuerkennen.

die „Härtegründe", also die Liste der Kriterien, nach denen einem Hilfeempfänger ein Umzug nicht zugemutet werden kann, analog zur „Sozialklausel" des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu formulieren. Denn ein Mieter, der sich gegen eine Eigenbedarfsklausel des Vermieters erfolgreich wehren könnte, der soll auch von der ARGE nicht zum Auszug gezwungen werden können.

vor einer Umzugsaufforderung den Mietvertrag daraufhin zu prüfen, ob fehlende oder ungültige Regelungen zu Nebenkosten, Kleinreparaturen oder Renovierungen die Wohnung unterm Strich billiger machen, als die Kaltmiete vermuten lässt, und ob nach einem Umzug Neuanschaffungen im Bereich „Erstausstattung" fällig werden - etwa wenn in der bisherigen Wohnung eine Gemeinschaftswaschmaschine zur Verfügung steht.

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Nicht verkennen darf man auch, dass mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie es nun auch in Bochum zu Aufforderungen kommen wird, unangemessen hohe Wohnkosten zu senken - in der Regel wohl durch Umzug. Die von der Verwaltung geschätzte Fallzahl von 800 wird sich dabei durch die neuen Ausnahmen sicher verringern. 800 sind allerdings auch 4 % aller ALG II-EmpfängerInnen. Dem Deutschge Mieterbund hat Wolfgang Clement 2004 Panikmache vorgeworfen, weil er die Zahl der Zwangsumzüge bundesweit auf 100.000 geschätzt hatte. Das wären 3 % der Fälle ...


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