Hartz IV: Eigentum nicht teurer als Miete

02.07.09 | Rubrik: Soziales

Bei der Übernahme von "Kosten der Unterkunft" von Langzeitarbeitslosen sind Mieter und Eigentümer grundsätzlich gleich zu behandeln, meint das Bundessozialgericht.

 

Bewohnen Hartz IV Empfänger ein Eigenheim , sind als Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich die Kosten zugrunde zu legen , die im maßgeblichen örtlichen Bereich für vergleichbare Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung hat, sodann ist der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Dabei ist als räumlicher Maßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Schließlich ist zu überprüfen, ob auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen angesehene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten. Diese zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe bewohnen, das nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt wird und daher den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht von vornherein ausschließt.

 

Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist vielmehr für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. Den Vergleichsmaßstab bildet die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau jeweils maßgebende Wohnraumgröße (im vorliegenden Fall 65 qm für die aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft). Finanzierungskosten für ein selbst genutztes Haus, die die nach den genannten Maßstäben zu ermittelnden Kosten überschreiten, sind unangemessen.

Bundessozialgericht - B 14 AS 32/07 R -

 

 

Für Heizkosten gilt dieser Grundsatz auch:

 

Wie bei Mietwohnungen sind auch bei Wohneigentum die angemessenen Heizkosten zu übernehmen.

 

Bewohnen Hartz IV Empfänger ein Eigenheim , sind als Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich die Kosten zugrunde zu legen , die im maßgeblichen örtlichen Bereich für vergleichbare Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind. Auf die als angemessen anzusehende Wohnfläche kann sich eine Schwerbehinderung des Hilfebedürftigen auswirken .

 

Wie bei Mietwohnungen sind auch bei Wohneigentum die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Diese können jedoch nicht so ermittelt werden, dass die tatsächlichen Heizkosten pro Quadratmeter mit der angemessenen Quadratmeterzahl multipliziert werden. Zwar ist für die Beurteilung der Angemessenheit eines Hauses grundsätzlich zunächst auf die abstrakt angemessene Quadratmeterzahl für Mietwohnungen abzustellen. Ob die Heizkosten angemessen sind, kann aber nicht anhand der tatsächlichen Kosten für die konkret genutzte größere Haus (mit "unangemessener" Quadratmeterzahl) beurteilt werden. Erst ein Überschreiten der oberen Grenzwerte des lokalen bzw., soweit ein solcher nicht existiert, des bundesweiten Heizspiegels für eine vergleichbare Wohnung mit angemessener Größe kann als Indiz für fehlende Erforderlichkeit und damit für Unangemessenheit der Heizkosten angesehen werden.

Bundessozialgericht - B 14 AS 32/07 R -


Artikel bookmarken

addthis.comask.combackflipblinkbitsblinklistblogmarksbluedot.usco.mmentsconnoteadel.icio.usde.lirio.usdigg.comFark.comFeed me links!FolkdFurlgoogle.comhype it!LinkaGoGoLinkaARENAlive.comMa.gnoliaMister WongMyLink.denetscapenetvouznewsvine.comoneviewRawSugarRedditscuttleshadowsSimpySmarkingSpurlstumbleupon.comTailRankTagThatTechnoratiWebnewsWinkWistsYahooMyWebYiggItTwitterfacebook

Artikel weiterempfehlen