Hartz IV: Gezerre um Wohnflächen und Kostengrenzen

30.03.10 | Rubrik: Soziales

Seit Anfang des Jahres 2010 gibt es Verwirrung um die Größe der Wohnungen, die Hartz-IV-Bezieher bewohnen dürfen. 50 statt bisher 45 qm für einen 1-Personen-Haushalt geisterten durch die Medien. Doch in den neuen "Arbeitshilfen", mit denen das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) die Jobcenter und Sozialämter unterstützt, ist von 47 qm die Rede, 62 für zwei Personen, für jede weitere Person 15 qm mehr.

 

Ursache des Durcheinanders ist das neue Wohnraum-Nutzungs-und-Förderungsgesetz NRW, das zum 1. Januar in Kraft getreten ist und das alte bundesweite Wohnraumförderungsgesetz ablöst. Es regelt unter anderem die Berechtigung zum Bezug einer Sozialwohnung. Und diese Regelungen gelten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für die Regelungen über die "Kosten der Unterkunft" von Hartz-IV- oder Sozialhilfe-Beziehern.

Durch die Föderalismus-Reform ging die Wohnungsbauförderung in die alleinige Kompetenz der Länder über, so dass eine neue Rechtslage geschaffen werden musste. Flankiert wird das Gesetz durch zwei Verordnungen, die "Wohnraumnutzungsbestimmungen" und die "Wohnraumförderungsbestimmungen". Und diese beiden Verordnungen sehen unterschiedliche Quadratmeter-Grenzen vor.

Was auf den ersten Blick wie ein Schildbürgerstreich aussieht, macht bei näherer Betrachtung durchaus Sinn. Denn in den Förderungsbestimmungen wird geregelt, wie viel Darlehen ein Bauträger vom Staat für eine Sozialwohnung bekommt. Hier ist es bei 45 qm geblieben. Zum einen sind häufig die Wohnungen aber aus bautechnischen Gründen ein wenig größer - was erlaubt ist, nur eben nicht gefördert wird. Andererseits beziehen sich die Förderungsbestimmungen aber ausschließlich nur noch auf barrierefreie Wohnungen. Bei denen wiederum wird eine Flächengrenze nur anhand der Zimmerzahl, nicht der Bewohnerzahl festgelegt. Gerade bei barrierefreien Wohnungen sind den meisten Fällen mehrere Zimmer erforderlich und vorgesehen.

Dem tragen aber die Nutzungsbestimmungen Rechnung, indem sie bis zu 50 qm für einen 1-Personen-Haushalt erlauben - wie übrigens in anderen Bundesländern auch.

Erstaunlicherweise zögerten viele Kommunen, die neuen Wohnflächen-Grenzen anzuwenden. Nur in Bochum verfuhr man ab 1. Januar nach der neuen Regel 50-65-80-95 qm für 1-2-3-4-Personen-Haushalte. Die anderen Städte und Kreise im Revier warteten auf die neuen Arbeitshilfen, die jetzt vorliegen und tatsächlich nur 47-62-77-92 qm vorsehen. 

Die "Arbeitshilfen", die übrigens nur Empfehlungscharakter haben und keineswegs rechtsverbindlich sind, begeben sich damit in Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung. Denn welche Vorschriften bei der Bestimmung der Flächenwerte zu berücksichtigen sind, hat explizit für die Rechtslage in NRW das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17.12.2009 (4 AS 27/09 R) entschieden.

Holger Gautzsch, Rechtsberater beim Mieterverein Dortmund und Hartz-IV-Experte des Mieterforums Ruhr, hält die neuen Grenzen deshalb für rechtswidrig: "Ich kann nur vermuten, dass das MAGS das Urteil des Bundessozialgerichts im Wortlaut nicht gekannt hat. Es wurde erst Anfang März veröffentlicht. Aber es ist absolut eindeutig: In NRW muss auf die Ausführungsbestimmungen abgestellt werden, welche auch für die Festlegung der angemessenen Wohnungsgröße bei der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins herangezogen werden. Das sind seit dem 1. Januar die Wohnraumnutzungsbestimmungen, und in denen steht: 50 qm."

Exakt in diesem Sinne hat das BSG zu NRW entschieden. Das Urteil ist zwar noch zur alten Rechtslage ergangen, in den entscheidenden Punkten hat sich aber rechtlich nicht geändert. „Das ist dadurch bedingt, dass bei der landesrechtlichen Umsetzung des Wohnungsförderungsrechtes die bisherige bundesrechtliche Regelung fast vollständig übernommen wurde. Das Urteil des BSG ist daher ohne Abstriche auf die derzeitige Rechtslage zu übertragen“, erläutert Holger Gautzsch.

Konkret geht es jedoch nicht um Wohnungsgrößen, sondern um Geld. Die angemessene Höhe der "Kosten der Unterkunft" errechnet sich nach der Produktmethode: Angemessene qm-Zahl x angemessene qm-Miete = Mietobergrenze. In viele Revierstädten liegt die qm-Miete bei knapp 5 Euro, was zu Mietobergrenzen um ca. 220 Euro netto-kalt bei einem 1-Personen-Hhaushalt führt. Nach den neuen Nutzungsbestimmungen dürften es fast 25 Euro im Monat mehr sein, nach den Arbeitshilfen des MAGS nur 10. Auch Bochum ist inzwischen auf diesen Wert zurück gerudert.

Der Mieterverein fordert daher:

  • Das MAGs muss seine Rechtsauffassung korrigieren.
  • Die ARGEn und JobAgenturen müssen - rückwirkend ab 1.1. - die neuen Bestimmungen anwenden, um eine Flut von Prozessen zu vermeiden.

 

Solange das nicht geschieht, kann man allen Betroffenen nur raten, gegen Bescheide auf der Grundlage von 47-62-77-92 qm Widerspruch einzulegen.


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