Hartz IV: Tipps zu den "angemessenen Wohnkosten"

01.02.05 | Rubrik: Soziales

Langzeitarbeitslos? 20 Seiten ALG II-Antrag vor der Brust? Keine Ahnung, was tun? Wir helfen Ihnen! Zwar sind wir keine Sozialberautungsstelle und daher nicht kompetent, alle Fragen zu beantworten, die Sie möglicherweise haben. Aber was die Wohnkostenübernahme angeht, da können wir Ihnen weiterhelfen. Schritt für Schritt.

1. Schritt

 

Ab dem 1. Januar 2005 erhalten Langzeitarbeitslose keine Arbeitslosenhilfe mehr, sondern

 

- Arbeitslosengeld II, wenn sie arbeitsfähig* sind;

- Sozialhilfe, wenn sie nicht arbeitsfähig sind.

 

Es kommt nicht mehr darauf an, ob Sie dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen oder - beispielsweise wegen Kinderbetreuung - gar keine Stelle antreten können. Auch wenn Sie Arbeit haben, aber nicht genug zum Leben verdienen, können Sie ALG II beantragen!

 

 

 

2. Schritt

 

Das Arbeitslosengeld II enthält auch Kosten für die Unterkunft und die Heizung. Langzeitarbeitslose erhalten ab dem 1. Januar 2005 also auch kein Wohngeld mehr.

 

Wenn Sie bisher ALG I beziehen und kein Wohngeld beantragt haben, sollten Sie das jetzt ganz schnell nachholen - auch wenn es nur noch für einige Monate ist! Denn wer in den letzten zwei Jahren ALG I bezogen hat, bekommt vorrübergehend einen Zuschlag* zum ALG II. Die Höhe des Zuschlags hängt ab vom bisherigen ALG I plus Wohngeld!

 

* Zyniker nennen ihn "Armutsgewöhnungszuschlag".

 

 

 

3. Schritt

 

Die Wohnkosten (das heißt: Die netto-Kaltmiete, die kalten Betriebskosten und die Heizkosten) werden in voller Höhe übernommen - allerdings nur, soweit diese "angemessen" sind.

 

Was "angemessen" ist, ist im Gesetz nicht festgelegt. Auf eine bundesweit gültige Verordnung will die Bundesregierung verzichten. Deshalb legen die Städte und Gemeinden selbst fest, was sie für "angemessene Wohnkosten" halten.

 

Und natürlich müssen Sie die tatsächliche Höhe Ihrer Miete nachweisen (Mietvertrag, Kontoauszug).

 

 

 

4. Schritt

 

Natürlich übernehmen die Job-Agenturen keine Mieten für Luxuswohnungen - im Gegenteil. Beschränkt sind schon die zulässigen Größen, abhängig von der Zahl der Personen im Haushalt. Die Grenzen sind im Prinzip die gleichen, wie sie auch beim Bezug von Sozialwohnungen gelten:

  • 1 Person - ca. 45 qm
  • 2 Personen - ca. 60 qm
  • 3 Personen - ca. 75 qm
  • 4 Personen - ca. 90 qm
  • usw.

Überprüfen Sie im Zweifelsfall, ob die Wohnung tatsächlich so groß ist, wie im Mietvertrag steht. Es kommt auf die tatsächliche Größe an!

 

 

 

5. Schritt

 

Wie hoch die Mieten sein dürfen, steht noch nicht endgültig fest. Fast alle Kommunen wollen zunächst die gleichen Mietobergrenzen anwenden, die auch bisher schon für Sozialhilfe-EmpfängerInnen gelten.

 

Die werden auf schlichte Wohnungen älterer Baujahre in normaler Wohnlage verwiesen. Die Mietwerte richten sich nach dem Mietspiegel.

 

 

 

 

Mietobergrenzen in Bochum

 

In Bochum gelten derzeit folgende Mietobergrenzen (in € pro qm, netto-kalt):

 

- bis 40 qm: 4,93 €

- 40 - 60 qm: 4,87 €

- 60 - 80 qm: 4,82 €

- 80 - 100 qm: 4,86 €

- über 100 qm: 4,54 €

 

Zwar sind die Obergrenzen in €/qm definiert, letztlich kommt es aber auf die Gesamtmiete an.

 

Beispielrechnung für einen 3-Personen-Haushalt: 75 qm x 4,82 € = 361,50 €. Wenn die Miete diesen Wert nicht übersteigt, ist es egal, ob die Wohnung etwas größer als 75 qm oder der qm-Preis etwas höher als 4,82 € ist.

1-Personen-Haushalte können auch möbliert wohnen. In diesem Fall darf das Appartement 209 € (incl. kalter Betriebskosten) kosten - egal, wie groß es ist.

 

 

Mietobergrenzen in Hattingen

 

In Hattingen sind die Grenzen an der Gesamtmiete festgemacht, die sich einschließlich der kalten Betriebskosten versteht. Gleichzeitig sind dabei maximale Wohnungsgrößen - je nach Personenzahl - vorgegeben:

 

- 1 Person bis 48 qm bis 283,20 €

- 2 Personen bis 62 qm bis 354,02 €

- 3 Personen bis 74 qm bis 492,10 €

- 4 Personen bis 86 qm bis 557,28 €

- 5 Personen bis 98 qm bis 685,02 €

- 6 Personen bis 110 qm bis 908,60 €

 

 

Wohnkosten im Eigentum

 

Natürlich gibt es auch Langzeitarbeitslose, die nicht zur Miete, sondern in einer Eigentumswohnung oder einem eigenen Haus wohnen. Wenn das Bau- oder Kaufdarlehen noch nicht abbezahlt ist, haben sie ebenfalls Wohnkosten, die im Rahmen des ALG II übernommen werden, sofern sie angemessen sind.

 

Generell werden EigentümerInnen sehr viel großzügiger behandelt als Mieter. So gilt als angemessene Wohnungsgröße für eine 4-köpfige Familie:

 

- Mietwohnung 90 qm

- Eigentumswohnung 120 qm

- Einfamilienhaus 130 qm

 

Außerdem gilt angemessenes Wohneigentum - anders als beispielsweise größere Sparguthaben oder Aktienpakete - als "Schonvermögen", das nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten eingesetzt werden muss, bevor ALG II bezogen werden kann. Wer Wohneigentum besitzt, darf also auch als ALG II-BezieherIn viel mehr Vermögen behalten als andere.

 

Andererseits übernimmt die Job-Agentur nur die Kosten für die Zinsen des Bau- oder Kaufdarlehens, nicht aber die Tilgung. Wer keine Schulden anhäufen will, muss mit der Hypothekenbank reden und beispielsweise das Darlehen einige Zeit "tilgungsfrei" stellen - bis wieder Arbeit gefunden oder das Rentenalter erreicht ist.

 

 

 

6. Schritt

 

Wenn die Miete höher ist als die in der jeweiligen Stadt akzeptierten Obergrenzen, wird die Job-Agentur Sie früher oder später dazu auffordern, die Wohnkosten zu senken. Dazu sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor:

 

 

 

Untermiete

 

Sie können Ihre Wohnunkosten senken, indem Sie einen Teil der Wohnung untervermieten. Die Mieteinnahmen senken dann Ihre Wohnkosten. Diese Möglichkeit bietet sich vor allem dann an, wenn Ihre Wohnung deutlich größer ist als die Job-Agenturen erlauben.

 

Achten Sie in diesem Fall darauf, dass die Unter-Miete einerseits nicht unangemessen hoch ist, andererseits aber hoch genug, damit der bei Ihnen verbleibende Rest der Miete unterhalb der Mietobergrenzen der Job-Agentur bleibt.

 

Ganz wichtig: Fragen Sie auf jeden Fall Ihren Vermieter um Erlaubnis !!! Wenn Sie ein "berechtigtes Interesse" an der Untervermietung haben - und das ist hier der Fall -, muss diese Erlaubnis erteilt werden. Wenn Sie aber ohne Erlaubnis untervermieten, riskieren Sie eine fristlose Kündigung !!!

 

 

 

Umzug (in eine billigere Wohnung)

 

Sie können Ihre Wohnkosten auch durch Umzug in eine billigere Wohnung senken. Diese Möglichkeit bietet sich vor allem an, wenn sie ein kleiner Haushalt sind, der auch nur eine kleine Wohnung benötigt. Denn davon gibt es derzeit relativ viele am Wohnungsmarkt.

 

Kleiner muss nicht unbedingt schlechter sien, wenn beispielsweise der Grundriss günstiger, ein Balkon dabei oder die Lage besser ist. Schauen Sie sich ruhig schon einmal unter den Wohnungsangeboten in den Zeitungen oder bei den Wohnungsbaugesellschaften um, aber:

 

Ziehen Sie nicht um, bevor Sie nicht von der Job-Agentur zur Senkung der Wohnkosten aufgefordert wurden!

 

Denn

  • müssen dann Ihre Umzugskosten* übernommen werden.
  • wird man die Umstände des Einzelfalls prüfen: Kann Ihnen der Umzug überhaupt zugemutet werden, oder sind sie krank, behindert, haben Kinder, die in der Nähe zur Schule gehen oder Angehörige in der Nähe, die Sie pflegen?
  • wird man prüfen, ob sich die Sache überhaupt lohnt. Ist Ihre Miet nur geringfügig zu hoch, wird die Job-Agentur Ihre Umzugskosten kaum tagen wollen.

 

Ganz wichtig: Als ALG II-BezieherIn dürfen Sie auf keinen Fall umziehen - auch nicht aus eigenem Interesse - ohne die Job-Agentur um Erlaubnis gefragt zu haben! Sie riskieren sonst, auf den Kosten sitzen zu bleiben oder - noch schlimmer - dass die neue Miete nicht anerkannt wird!

 

* Umzugskosten sind - nach den bisherigen Erfahrungen:

  • Anmietung eines LKWs
  • Eine Kaution oder ein Genossenschaftsanteil
  • Kosten der Suche (Anzeige)
  • aber keine Renovierungskosten ...! (Dafür könnten wir aber streiten ...)

 

 

 

andere Möglichkeiten

 

Der Gesetzgeber hat offen gelassen, die Wohnkosten auch auf andere Art zu senken, ohne genauer zu sagen, was er damit meint. Zwei Möglichkeiten fallen ins Auge:

 

  • Sie schaffen es, Ihren Vermieter zur Senkung der Miete zu bewegen. Das ist nicht einmal ganz so absurd, wie es klingt, zumindest wenn Sie eine kleinere Wohnung bewohnen, von denen es reichlich auf dem Markt gibt und bei denen viele Wohnungsgesellschaften schon Leerstände haben. Und natürlich wissen auch die Vermieter, dass da künftig eine immer größere Gruppe von Nachfragern nicht mehr jede Miete zahlen kann. Verhandeln Sie! Zeigen Sie die Aufforderung der Job-Agentur vor und sagen Sie ganz offen: "Die Miete muss runter, sonst muss ich mir was anderes suchen." Das hilft vor allem, wenn Sie ein/e langjährige/r Mieter/in sind, der/die bisher immer pünktlich gezahlt hat.
  • Sie finden jemand, der Ihnen einen Zuschuss zu Miete zahlt - jemand aus der Verwandschaft zum Beispiel. Dieser Zuschuss sollte unbeding zweckgebunden für die Miete sein, am besten sogar direkt an den Vermieter gezahlt werden. Wichtig: Fragen Sie vorher bei der Job-Agentur, ob das akzeptiert wird. Die Sache nützt Ihnen nichts, wenn die Agentur den Zuschuss als "anrechenbares Einkommen" wertet - und Ihnen den Betrag von der Regelleistung abzieht! Und natürlich wird die Job-Agentur eine schriftliche Bestätigung Ihres "Sponsors" sehen wollen, aus der die Höhe des Betrages und die Zweckgebundenheit für die Miete hervorgehen.

 

 

In der Regel wird man, wenn man Sie auffordert, die Wohnkosten zu senken, Ihnen ein halbes Jahr Zeit dazu geben. In dieser Zeit müssen Sie Ihre Bemühungen dokumentieren, zum Beispiel indem Sie Zeitungsanzeigen von Wohnungsangeboten ausschneiden und notieren, warum Ihre Bewerbung erfolglos blieb.

 

Wenn Sie sich glaubhaft bemühen - oder wenn Sie zum Beispiel eine längere Kündigungsfrist einhalten müssen -, kann die Job-Agentur die Halb-Jahres-Frist auch verlängern.

 

 

7. Schritt

 

Grundsätzlich gilt also beim Thema Wohnkosten: Nichts überstürzen! Es ist zu erwarten, dass die Job-Agenturen erstmal alle Hände voll zu tun haben werden, die Auszahlung des ALG II überhaupt pünktlich und korrekt hinzubekommen. Sie werden sich sicher nicht als erstes auf die Wohnkosten stürzen.

 

Außerdem wissen natürlich auch die Verwaltungen, dass massenweise Umzüge von ALG II-BezieherInnen zur Bildung von Arbeitslosengettos führen werden - mit allen unerwünschten Folgen. Man wird also vorsichtig an die Sache herangehen. Einige Städte haben auch schon angekündigt, die bisherigen Mietobergrenzen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wenn die ersten Erfahrungen vorliegen.

 

Wenn es dann doch dazu kommen sollte, dass man Sie zur Senkung der Wohnkosten auffordert, loten Sie alle Möglichkeiten aus. Lassen Sie sich beraten!

 

 

8. Schritt

 

Wenn Ihre Wohnung "unangemessen" teuer ist, sie aber trotz Aufforderung die Kosten nicht gesenkt haben - oder nicht senken konnten -, bedeutet das noch nicht, dass Sie die Wohnung automatisch verlieren. Die Job-Agentur wird Ihre Mietübernahme nicht völlig streichen, sondern kürzen - und zwar auf den "angemessenen" Anteil. Das gilt übrigens auch, wenn Ihre Heiz- oder Nebenkosten "unangemessen hoch" sind.

 

Vielleicht schaffen Sie es ja, den Rest vom Regelsatz abzuzweigen. Oder Ihnen ist die Wohnung so viel wert, dass Sie dafür eventuell vorhandenes "geschütztes Vermögen" aufbrauchen.

 

Nur vor einem müssen wir nachdrücklich warnen: Verschweigen Sie der Job-Agentur keine Nebeneinkünfte, Zuwendungen oder Ersparnisse. Das hätte - wenn Sie erwischt werden - harte Sanktionen (Leistungsstreichungen) zur Folge!

 

 

9. Schritt

 

Mietschulden können - wie auch jetzt schon bei Sozialhilfe-EmpfängerInnen - auch bei ALG II-BezieherInnen in bestimmten Fällen übernommen werden. Die Möglichkeiten dazu sind aber stark eingeschränkt:

 

  • Mietschulden können nur übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde - und dann auch nur als Darlehen.
  • Sonstige Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

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