Hausbesuche
03.11.05 | Rubrik: Soziales
Die Hetze von Bundeswirtschaftsminister Clement, dessen Haus Hartz IV-Empfänger in einer Broschüre mit Parasiten verglichen hatte, hat für breite Empörung gesorgt. Es wurde sogar Strafanzeige wegen Volksverhetzung erstattet. Umstritten sind auch die geplanten Kontrollen durch Hausbesuche. Was die ARGE darf ...
… auch gegen ungebetene Hausbesuche, kann man sich wehren.
Für die Besuche – welche vom Amt durchgeführt werden - muss ein zu begründender Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen. Die Hausbesuche sind prinzipiell zulässig, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache bei Beantragungen von Sachleistungen
Kommt das Amt unangemeldet, kann man dies ablehnen und um einen erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet werden muss.
Kommt der Termin dann zustande, kann man
- Personen seines Vertrauens hinzuziehen,
- Nach Name, Dienstelle und Dienstrang des Besuchers fragen und alles notieren,
- nachfragen, welche belegbaren Verdachtsmomente auf Missbrauch es gibt und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen.
Stellt sich dann heraus, dass es gar keinen konkreten Verdacht gibt, kann man den Gast zum sofortigen Verlassen der Wohnung auffordern und dies notfalls auch mit polizeilicher Hilfe durchsetzen.
Zur Sache ein Urteil des Landessozialgericht Halle:
Das Gericht meint, dass der Besuch des Außendienstes kaum geeignet sei, entscheidungserhebliche Tatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung dieser Frage nicht ausgeforscht werden dürfe. Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt (Artikel 13 GG).
Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER
