Immer noch keine Heizkosten für Hartzer
25.01.08 | Rubrik: Soziales
Der Antrag der Linksfraktion im Bochumer Rat, die Heizkosten für Hartz-IV-Abhängige so lange in voller Höhe zu übernehmen, bis das Thema entgültig gerichtlich geklärt ist, ist gestern im Hauptausschuss vertagt worden.
Ursache dafür sind große Bedenken seitens der Rechtsdezernentin der Stadt. Denn Bestandteil des Antrags war auch, von einem eventuellen positiven Grundsatzurteil auch diejenigen profitieren zu lassen, deren Zahlungskürzungen bereits rechtskräftig sind.
Hintergrund des Antrags ist die Entscheidung des Landessozialgerichts NRW vom 21. Dezember, nachdem ein Verbot der Kürzung ohne konkrete Hinweise auf unwirtschaftliches Heizverhalten inzwischen "absolut herrschende Meinung" der Gerichte ist (siehe Meldung vom 18. 1.). Alle Landessozialgerichte in Deutschland, auch das für NRW zuständige LSG Essen, urteilen immer wieder, dass die vom Mieter tatsächlich gezahlten Heizkosten so lange als angemessen anzusehen sind, wie nicht im Einzelfall Hinweise auf ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen. Im krassen Gegensatz zu dieser Rechtsprechung kürzt die ARGE immer wieder die Übernahme von Heizkosten, wenn die Heizkosten des ALG-II-Beziehers höher sind als im Durchschnitt des Hauses.
Die "unabhängige Sozialberatung" im Sozialen Zentrum (Rottstraße) schreibt dazu:
"Das Landessozialgericht NRW hat bereits mehrfach entschieden, dass die Heizkosten in Höhe der Abschlagszahlungen zu übernehmen sind. Das ist als gefestigte Rechtsprechung des LSG anzusehen. Mit der Entscheidung vom 21. Dezember 2007 (Az.: L 19 B 157/07 AS rechtskräftig ***) hat das LSG versucht, diesen Tatbestand mit der Formel: „absolut herrschenden Meinung“ auch dem/der Letzten klarzumachen – offensichtlich vergeblich. Denn den Fraktionen des Rates ist diese Entscheidung mitgeteilt worden. Sie richten sich nicht danach. Das halten wir für einen wissentlichen und vorsätzlichen Verstoss gegen geltendes Recht. Leider funktioniert auch die Rechtsaufsicht der übergeordneten Behörden in unserem Lande nicht im erforderlichen Masse.<?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />
Untragbar sind auch die genannten „erheblichen rechtlichen Bedenken“ der Rechtsdezernentin gegen eine rückwirkende Berücksichtigung der bisher um Ihr Recht Betrogenen. Nach § 44 SGB X ist ein „rechtswidrig nicht begünstigender Verwaltungsakt“ zurückzunehmen und durch einen rechtskonformen neuen Bescheid zu ersetzen. Das hat bis zu vier Jahre rückwirkend zu geschehen. Aus § 44 Abs. 4 S. 4 SGB X ergibt sich, dass eine Rücknahme nicht von einem Antrag abhängig ist. Insoweit müsste die Behörde von Amts wegen tätig werden, wenn sie die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung bemerkt. Wir werden ihr das nochmals mitteilen.
Durch Entscheidung vom 16. 10. 2007 hat das Bundessozialgericht unmissverständlich klargestellt (Az.: B 8/9b SO 8/06 R ****), dass diese Vorschrift auch im Fürsorgerecht anzuwenden ist."
