Keine Konsequenzen aus Badezimmer-Urteil

16.05.06 | Rubrik: Soziales, Lokales

Die Stadt Bochum sieht keine Veranlassung, Konsequenzen aus dem Badezimmer-Urteil des Sozialgerichts Dortmund (siehe Meldung vom 17. 1.) zu ziehen. Das geht aus der Antwort hervor, die die Verwaltung am Donnerstag auf eine Frage der FDP im Sozialausschuss geben will.

Das Sozialgericht hatte entschieden, dass Wohnungen ohne Bad auch für Bezieher von ALG II unzumutbar sind. In den Richtlinien der ARGE Bochum zur Übernahme von Unterkunftskosten steht jedoch das Gegenteil. Nun fragten die Freidemokraten an, ob als Konsequenz aus dem Urteil die Richtlinie geändert werden muss und ob es dazu eines Beschlusses des Sozialausschusses bedarf.

 

Beides hält die Verwaltung jedoch nicht für nötig. Das Urteil beziehe sich auf eine Wohnung, in der es nicht nur kein Bad, sondern auch sonst keine Waschgelegenheit gegeben habe. Der grundsätzlichen Feststellung des Gerichts, auch ein Langzeitarbeitsloser habe Anspruch auf ein richtiges Badezimmer, will die Verwaltung unter Berufung auf höhergerichtliche Rechtsprechung aus früheren (BSHG-) Zeiten nicht folgen. Maßstab für Arbeitslose sei das, was sich auch andere Personen mit geringem Einkommen leisten könnten, die kein ALG II beziehen.

 

Auch der Feststellung des Gerichts, dass Hilfeempfänger zwischen Wohnraum, der unterhalb der Angemessenheitsgrenzen liegt, frei wählen können, widerspricht die Verwaltung und beruft sich auf "bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung". Arbeitslose will sie deshalb auch dann nicht in eine Wohnung umziehen lassen, die teurer ist als die bisherige, wenn auch die neue Wohnung unterhalb der Angemessenheitsgrenzen liegt.

 

Eine Notwendigkeit, die Richtlinien durch Beschluss des Sozialausschusses zu ändern, sieht die Verwaltung ebenfalls nicht. Es sei "laufendes Geschäft der Verwaltung ... örtliche Richtlinien und Arbeitsanweisungen gefestigter Rechtsprechung anzupassen."

 

 

Kommentar:

 

Die Bochumer Verwaltung verfährt nach dem gleichen Prinzip wie ein Politiker bei einem Bestechungsskandal: Immer nur so viel zugeben, wie einem ohnehin bereits nachgewiesen werden kann. Hier: Immer nur so viel zahlen, wie man unbedingt muss - beispielsweise auf Grund eines Urteils, das hier immerhin rechtskräftig ist. Aber wenn eine Wohnung ohne Bad und auch ohne andere Waschgelegenheit unzumutbar ist, heißt das ja noch lange nicht, dass eine Wohnung ohne Bad aber mit anderer Waschgelegenhiet ebenfalls unzumutbar ist. Das wäre ein neuer Fall und muss in einem neuen Prozess geklärt werden. Die Sozialgerichte freuen sich schon über die Klageflut.

 

Dabei könnte es so einfach sein. Es gibt in Deutschland ein Grundgesetz, das garantiert die "freie Entfaltung der Persönlichkeit". Dazu gehört auch die freie Wahl der Wohnung. Natürlich kann man nur eine Wohnung wählen, die man auch bezahlen kann. Was ein ALG II-Empfänger bezahlen kann, das bestimmt in Bochum die Richtlinie "T 29". Und da steht - zum Beispiel für einen Alleinstehenden: 219,45 € netto kalt.

 

Die Verwaltung beruft sich so gerne auf andere einkommensschwache Mitbürger, die sich ja auch nicht jede Wohnung leisten können. Damit hat sie Recht. Aber wenn sich jemand 219 € Miete leisten kann und bisher für 157 € wohnt, der würde sich eben frei entscheiden können, ob ihm eine Wohnung mit Bad diese 62 € mehr wert ist. Und genau das will die ARGE den Arbeitslosen verwehren.

 

Es bleibt also nichts anderes, als an die Politiker zu appellieren, der Verwaltung entsprechende Vorgaben zu machen - oder weiterhin massenweise den Gerichtsweg zu beschreiten.

aha


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