Abrisskündigung heute im Bundestag

10.02.06 | Rubrik: Wohnungspolitik

Der Bundestag diskutiert heute erneut über einen Gesetzentwurf zur sogenannten "Abrisskündigung". Die Mieterbund bezeichnet das Vorhaben als "falsch und überflüssig wie einen Kropf".

Der Gesetzentwurf zur Abrisskündigung vom 12. März 2004 (!), der am Freitag, dem 10. Februar 2006, im Bundesrat erneut beraten werden soll, ist „längst überholt, falsch und überflüssig wie ein Kropf“, sagte Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), in Berlin.

 

„Es gibt keinen Grund, am geltenden Mietrecht etwas zu ändern’, dieser Aussage von Bundeskanzlerin Angela Merkel in der Februar-Ausgabe der MieterZeitung ist aus Mieterbund-Sicht nichts hinzuzufügen. Sie gilt auch für das Thema Abrisskündigung“, erklärte Rips.

 

Rips forderte, die Diskussion um die Abrisskündigung endgültig zu beenden. Diese alle Jahre wieder neu belebten Uraltforderungen verunsicherten und verängstigten Mieterinnen und Mieter in Deutschland. Lösungen im schwierigen Prozess des Stadtumbaus seien nur zu erzielen, wenn die Mietvertragspartner auf gleicher Augenhöhe verhandeln und miteinander reden können.

 

„Wer hier – so die Begründung im Gesetzesentwurf – die langen Verhandlungs- und Verständigungszeiten scheut, wer ausschließlich dem Gedanken der Marktbereinigung folgt und die aktuellen Bedürfnisse der Wohnungswirtschaft umsetzen will, wer bis zu 50 Prozent der Mieter aus einem Wohngebäude herauskündigen will und wer glaubt, durch Nachweis einer vergleichbaren Wohnung Mieterinteressen ausreichend zu berücksichtigen, der betreibt in Wirklichkeit eine einseitige und Mieter verachtende Politik.“

 

Gleichzeitig wies der Direktor des Deutschen Mieterbundes darauf hin, dass schon nach geltendem Recht der Vermieter Möglichkeiten habe, Mietverhältnisse zu beenden, wenn der Abriss des Gebäudes geplant ist. Seit April 2004 können wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung auch so genannte Altmietverträge in Ostdeutschland gekündigt werden. Im April 2004 hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 188/03) die Rechtsprechung verschiedener Amts- und Landgerichte bestätigt, wonach der Vermieter wegen „berechtigter Interessen“ kündigen darf, wenn der Abriss eines fast vollständig leer stehenden Gebäudes erforderlich ist.


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