Wohnfläche

Die Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächliche Wohnfläche der Wohnung mit der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche nicht übereinstimmt, ist groß. Daraus ergeben sich einige Konsequenzen für den Mieter wie beispielsweise höhere Betriebs- und Heizkosten.

Grundsätzlich gilt:

  • Die Wohnungsgröße muss nicht im Mietvertrag stehen.
  • Ist sie aber angegeben, dann darf die tatsächliche Wohnfläche höchstens 10 % abweichen, ohne dass dies zu weiteren Ansprüchen führt, außer bei Mieterhöhungen.
  • Ist sie noch kleiner, kann dies einen Wohnungsmangel darstellen, der den Mieter zu einer Mietminderung berechtigt.
  • Die 10 Prozent Grenze gilt auch bei Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen.
  • Balkonflächen werden maximal zur Hälfte und minimal zu einem Viertel bei der Wohnfläche angerechnet.
  • Unter Dachschrägen zählt die Fläche voll, wenn die Raumhöhe über der Fläche zwei Meter oder mehr beträgt, und zur Hälfte, wenn die Raumhöhe zwischen ein und zwei Metern beträgt.

 

Bei Schwierigkeiten helfen die Experten des Mietervereins.

 

Was benötigt der Experte an Unterlagen?

  • den gültigen Mietvertrag
  • Vermessungsprotokoll der Wohnfläche

 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Ratgeber Wohnfläche.