Mieterhöhung bei freifinanzierten Wohnungen

Kaum ist ein neuer Mietspiegel in Kraft getreten, werden Mieterhöhungen damit begründet. Dabei kommt es jedoch nicht selten zu Fehlern: Die Wohnung wird falsch in die Tabelle eingeordnet, es werden Zuschläge gemacht, die gar nicht sein dürften, oder Abschläge „vergessen“ die eigentlich gemacht werden müssten. Aber auch wenn die zulässige Miethöhe nach dem Mietspiegel korrekt ermittelt wurde, kann es weitere Fehler geben, zum Beispiel bei der Kappungsgrenze Jahresfrist.

Deshalb sollte man Mieterhöhungen immer von Fachleuten, wie es sie beim Mieterverein gibt, überprüfen lassen. Bei Mieterhöhungen haben Sie mindestens zwei volle Monate Zeit zur Prüfung.

Überprüfen Sie zunächst folgende Punkte:

  • Wie lange ist die letzte Mieterhöhung her gewesen, als das aktuelle Erhöhungsverlangen kam?
  • Ist die Kappungsgrenze eingehalten? Die Miete darf nicht um mehr als 20 % in 3 Jahren steigen.
  • Ist die Wohnung richtig in den Mietspiegel eingeordnet? Es geht nicht nur um die Preistabelle, sondern auch um alle Zu- oder Abschläge!

Was benötigen wir an Unterlagen?

  • den gültigen Mietvertrag
  • das aktuelle und die letzten beiden Mieterhöhungsverlangen

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Ratgeber Mieterhöhung bei freifinanzierten Wohnungen.

Bei Sozialwohnungen sind die Regelungen über Mieterhöhungen völlig anders. Darüber informiert der Ratgeber Mieterhöhung bei Sozialwohnungen.

Nützliche Helfer:

Mietspiegel Hattingen (als PDF)

Mietspiegel Bochum (als PDF)

Mietspiegel-Rechner für Bochum (wird aktuell überarbeitet)