Hausrecht

Wenn der Vermieter unbedingt in die Wohnung will, sie vielleicht sogar unangemeldet betreten hat (mit einem Zweitschlüssel), die sittenstrenge Hauswirtin Damen- oder Herrenbesuch nach 22 Uhr nicht mehr duldet, oder wenn nach einer Umwandlung schon der dritte Kaufinteressent in einer Woche die Wohnung besichtigen will – immer dann stellt sich die Frage: Wer ist hier eigentlich „der Herr im Hause“?

 

Die Antwort ist einfach: Durch den Mietvertrag ist der Mieter zwar nicht Eigentümer, aber Besitzer der Wohnung und übt damit das unmittelbare Besitzrecht aus. Dazu gehört das Hausrecht. Im Einzelnen heißt das:

  • Jeder, der die Wohnung ohne Erlaubnis des Mieters betritt oder sie trotz Aufforderung nicht unverzüglich verlässt, begeht Hausfriedensbruch. Das gilt auch für den Vermieter.
  • Für den Rest des Hauses hat der Eigentümer das Hausrecht.
  • Besuch dürfen Mieter uneingeschränkt empfangen und dieser darf bis zu vier bis sechs Wochen bleiben. Allerdings muss der Mieter dann hinnehmen, dass er z. B. für den höheren Wasserverbrauch zur Kasse gebeten wird.
  • Für Besichtigungstermine gilt, dass der Vermieter sich ausreichend früh (mindestens 24 Stunden) vorher ankündigt und diese zu den üblichen Zeiten stattfinden.
  • Notwendige Reparaturarbeiten müssen Mieter aber auf jeden Fall dulden.

In Zweifelsfällen oder sollte es Schwierigkeiten geben, helfen unsere fachkundigen Juristen gerne weiter.

 

Was benötigen wir an Unterlagen?

  • den gültigen Mietvertrag

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Ratgeber Hausrecht.