Mietminderung

Eine Wohnung ist nur dann die volle Miete wert, wenn sie sich in einem Zustand befindet, der ihren „vertragsgemäßen Gebrauch“ ermöglicht. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hat die Wohnung Mängel oder fehlen ihr vertraglich zugesicherte Eigenschaften (z. B. keine Wärmedämmung, obwohl dies ausdrücklich versprochen war), so ist diese weniger wert.

Die Mieter haben dann das Recht, eine angemessene Mietminderung vorzunehmen – und zwar für die gesamte Zeit, in der der Mangel vorliegt. Voraussetzung ist nur, dass der Mangel vom Mieter angezeigt wurde bzw. dem Vermieter bekannt war.

 

Besonders für Laien ist es allerdings sehr schwer, die angemessene Höhe für eine Mietminderung festzustellen. Hinzu kommt: Wer unberechtigterweise die Miete mindert, häuft Mietschulden an und geht unter Umständen das Risiko einer Kündigung der Wohnung ein.

 

Deshalb ist es hier besonders wichtig, sich zeitnah Hilfe und Beratung durch einen Experten wie dem Mieterverein zu suchen.

 

Was als erstes zu klären ist:

  • Wenn Sie den Schaden selbst verursacht haben, können Sie nicht die Miete mindern und vom Vermieter auch keine Schadensbeseitigung verlangen, sondern müssen sich selber darum kümmern.
  • Haben Sie den Schaden nicht selbst verursacht, handelt es sich um einen Wohnungsmangel. Dann sind Sie verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über den Mangel zu informieren, besonders, um weitere Folgeschäden zu verhindern. Wir empfehlen hier immer die schriftliche Mängelanzeige.

 

Was Sie zur Beratung mitbringen sollten:

  • den gültigen Mietvertrag
  • Auflistung der vorhandenen Mängel in der Wohnung
  • Dokumentation über die Mängelanzeigen an den Vermieter
  • wenn möglich Fotos der Wohnungsmängel

 

Hier geht’s zu unserem ausführlichen Ratgeber Mietminderung.

Grundlegende Informationen enthält der Ratgeber Wohnungsmängel.