Winterpflichten

Zumindest in den Großstädten haben weiße Straßen und glatte Gehwege mittlerweile richtig Seltenheitswert bekommen. Und oft taut die ganze Pracht schnell wieder weg. Das geht meist schneller, als es den schlitten- oder schneemannbegeisterten Kindern lieb ist. Verlassen sollte man sich als Mieter jedoch lieber nicht darauf, wenn man vor unliebsamen Folgen sicher sein will. Die Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht kann teuer werden, wenn jemand auf glatten Wegen zu Schaden kommt.

Wir haben für Sie eine kurze Check-Liste erstellt, was es zu beachten gibt:

  • Ohne eine mietvertragliche Regelung gibt es keine Pflicht zum Winterdienst.
  • Ist die Räumungspflicht wirksam auf dem Mieter abgewälzt worden, muss die Regelung halbwegs gerecht sein – z. B. mit Hilfe einer „Schneekarte“.
  • Bei Leerstand im Mietshaus trägt der Vermieter die Pflicht zur Schneeräumung für die leerstehenden Wohnungen.
  • In größeren Wohnanlagen gibt es häufig einen bestellten Winterdienst. Diese Kosten können dann mit den Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies so vereinbart ist.

 

Bei Fragen oder Schwierigkeiten helfen die Mietrechtsexperten des Mietervereins weiter.

Benötigte Unterlagen:

  • den gültigen Mietvertrag

 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Ratgeber Winterpflichten. Mehr zu Nebenkosten gibt es im gleichnamigen Ratgeber.