Mietkosten für Rauchwarnmelder keine umlegbaren Betriebskosten

Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich laut aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht um umlegbare „sonstige“ Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.

Die Karlsruher Richter entschieden damit einen bis dato bestehenden Streit um die Frage, ob Mieter:innen auch für die Miete der Rauchmelder über die Betriebskosten zur Kasse gebeten werden dürfen, zugunsten der Mieterschaft. Dies bedeutet aber nicht, dass Mieter:innen nie mehr mit den Anschaffungskosten für Rauchmelder belastet werden dürfen. Denn die Installation von Rauchwarnmeldern ist grundsätzlich eine Modernisierung, deren Kosten Vermieter:innen auf die Grundmiete im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung aufschlagen dürfen.

Ist ein Gerät defekt, muss es ersetzt werden. Die dafür anfallenden Kosten darf d:ie Vermieter:in aber nicht auf den Mieter oder die Mieterin umlegen.

Rauchwarnmelder sind spätestens nach zehn Jahren plus sechs Monaten Karenzzeit nach der Inbetriebnahme auszutauschen. Auch diese Kosten dürfen Vermieter:innen nicht auf ihre Mieter:innen umlegen.

Das Urteil betrifft alle Abrechnungen, in denen Anmietungskosten berechnet wurden. Mieter:innen können die Umlage der Kosten auch für bereits erhaltene Abrechnungen geltend machen, solange die Einwendungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Frist für Einwendungen der Mieter:in gegen die Betriebskostenabrechnung läuft bis zum Ablauf des 12. Monats, nachdem d:ie Mieter:in die Abrechnung erhalten hat.

BGH, Urteil vom 11. Mai 2022 – VIII ZR 379/20