Heizperiode gestartet: Rechte und Pflichten in der kalten Jahreszeit

Heizkörper Thermostat

Spätestens am 1. Oktober beginnt die sogenannte Heizperiode. Vermietende müssen dann die Heizung im Gebäude einschalten. Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss sie so eingestellt sein, dass in der Wohnung mindestens 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden können. Diese Mindesttemperaturen gelten zwischen 6 und 24 Uhr; in der Nacht darf die Temperatur auf ungefähr 18 Grad sinken.

Fällt die Heizung während der Wintermonate aus oder werden die Mindesttemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius nicht erreicht, liegt ein Wohnungsmangel vor. Mietende sollten den Vermieter oder die Vermieterin in diesem Fall schnellstmöglich informieren. Diese müssen dafür sorgen, dass der Mangel behoben wird, und gegebenenfalls die Heizung reparieren lassen. Solange die Heizung gar nicht oder nur eingeschränkt funktioniert, kann auch eine Mietminderung infrage kommen. Sind in der Wohnung beispielsweise lediglich 16 bis 18 Grad Celsius erreichbar, kann sie bei 20 bis 30 Prozent liegen. „Niemand sollte aus Sorge vor hohen Heizkosten in einer dauerhaft zu kalten Wohnung ausharren. Wenn die Heizung nicht ausreichend funktioniert, ist es wichtig, den Ausfall frühzeitig zu melden und die Temperaturen festzuhalten. Wenn der Vermieter nicht reagiert, sollten sich Mieterinnen und Mieter beraten lassen, damit der Mangel schnell abgestellt wird“, erklärt Florian Becker, Bundesdirektor des DMB.

Eine allgemeine Pflicht, die Wohnung zu heizen, besteht für Mietende nicht. Wer mit geringeren Temperaturen zurechtkommt, muss nicht auf 20 oder 22 Grad Celsius heizen. Auch während einer Abwesenheit, am Wochenende oder im Urlaub besteht keine Heizpflicht. Allerdings muss verhindert werden, dass die Räume so stark auskühlen, dass Schäden an der Mietsache entstehen. Wer sparsam heizt, sollte zudem häufiger lüften, um Feuchtigkeitsschäden vorzubeugen.