Heizungsgesetz abgelöst – Was gilt jetzt beim Heizungstausch?
Gerade die CDU hatte im Wahlkampf darauf gedrängt, das sogenannte „Heizungsgesetz“ (Gebäudeenergiegesetz) abzuschaffen. Seit Juli gilt nun das Gebäudemodernisierungsgesetz. Welche Folgen dies für Mieter:innen, mögliche Mieterhöhungen und die jährlichen Heizkostenabrechnungen hat, haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Muss die Gas- und Ölheizung in unserem Haus jetzt ausgetauscht werden?
Nein. Bisher war ein Verbot für den Einbau ab dem Jahr 2045 geplant. Bei einem notwendigen Austausch der Heizung war der Umstieg auf Alternativen (z.B. Fernwärme, Nahwärme, Wärmepumpe) auch schon eher vorgesehen. Mit der neuen Regelung können Vermieter:innen Gas- und Ölheizungen sowohl weiterverwenden als auch wieder einbauen.
Gelten wieder die Regeln wie vor dem Heizungsgesetz?
Nein. Es dürfen zwar weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Um die Klimaziele bis 2045 zu erreichen, hat der Gesetzgeber die sogenannte „Biotreppe“ eingeführt. Heizungen müssen jetzt schrittweise einen höheren Anteil an klimaneutralen Brennstoffen verfeuern. Fachleute gehen davon aus, dass die Preise solcher Brennstoffe stark steigen werden. Da jedoch in immer mehr Häusern Wärmepumpen eingebaut werden und auch der Anteil an Fernwärme steigt, ist damit zu rechnen, dass die Netzentgelte für die Nutzung des Gasnetzes steigen werden.
Welchen Schutz gibt es bei den steigenden Heizkosten?
Nach der Kritik am ersten Eckpunktepapier hat die Regierungskoalition nachgebessert. Vermieter:innen müssen künftig die Gasnetzentgelte, die anteiligen Kosten für klimaneutrale Brennstoffanteile und CO2-Steuer zur Hälfte tragen. So soll eine drohende Kostenexplosion eingefangen werden. Die Regelungen gelten ab 2028 und 2029. Für aktuelle Heizkostenabrechnungen spielen sie also noch keine Rolle.
Darf die Miete beim Heizungsaustausch erhöht werden?
Der Austausch einer Heizung stellt regelmäßig eine Modernisierung dar, für die die Miete entsprechend erhöht werden darf. Wie bei allen Modernisierungen sind es 8 % der Modernisierungskosten, die auf die Jahresmiete umgelegt werden können. Nehmen Vermieter:innen Fördermittel in Anspruch, dürfen sogar 10 % der Kosten (abzüglich der Fördersumme) umgelegt werden. Die Mieterhöhung darf dabei 0,50 €/m² in sechs Jahren nicht übersteigen. Von den Kosten für die neue Heizung müssen allerdings Instandsetzungen abgezogen werden.
Wird beispielsweise ein 30 Jahre alter Gaskessel durch einen vergleichbaren neuen Gaskessel ausgetauscht, könnte auch eine reine Instandsetzung vorliegen, für die keine Mieterhöhung verlangt werden darf. Diese Ansicht vertrat das Amtsgericht Dortmund in einigen Fällen.
Der Artikel erschien zuerst in der Zeitschrift des Mietervereins Dortmund „Mieterforum Ruhr„.