Schönheitsreparaturen

„Schönheitsreparaturen sind Sache der Mieter!“ So oder ähnlich steht es in beinahe jedem Mietvertrag. Fehlt diese Klausel, können sich die Mieter freuen: Ohne vertragliche Regelung sind sie nämlich nicht verpflichtet, zu Pinsel und Farbe zu greifen. Stattdessen ist es dann Pflicht des Vermieters, auch während der Mietzeit diese Arbeiten vorzunehmen.

Aber auch bestimmte Formulierungen im Mietvertrag können dazu führen, dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen muss. Gleiches gilt, wenn die Wohnung unrenoviert übernommen wurde. Allerdings machen sich Mieter schadensersatzpflichtig wenn sie die notwendigen Schönheitsreparaturen, zu denen sie vertraglich verpflichtet sind, nicht ausführen.

 

Gerade beim Auszug aus der Wohnung gibt es daher häufig Diskussionen zwischen Mietern und Vermietern ob und welche Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Da ist es wichtig, sich zeitnah Hilfe und Beratung durch einen Experten wie den Mieterverein zu suchen.

 

Wir haben für Sie eine kurze Check-Liste erstellt, was es zu beachten gibt:

  • Grundsätzlich gilt, dass der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen muss, als er selbst verwohnt hat.
  • Wie oft die Wände neu gestrichen bzw. tapeziert werden müssen, hängt vor allem davon ab, wie stark diese abgenutzt worden sind.
  • Formulierungen im Mietvertrag, die den Mieter zwingen, nach starren Fristen die Wohnung zu renovieren, auch wenn es objektiv gar nicht nötig ist, sind ungültig.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • den gültigen Mietvertrag
  • Übergabeprotokoll bei Einzug in die Wohnung
  • Fotos der Wohnung

 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Ratgeber Schönheitsreparaturen.

Mehr zu ungültigen Regelungen in Mietverträgen enthält der Ratgeber Mietvertragsklauseln.