Bettwanzen sind ein Rücktrittsgrund

Ein Befall mit „blutsaugenden Parasiten“ und der notwendige Einsatz hochwirksamer Insektizide macht die Nutzung für Mietende unzumutbar. Ob Vermietende den Befall zu vertreten oder Mietende die Bettwanzen selbst eingeschleppt haben, spielt für das Rücktrittsrecht keine Rolle (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.5.2025 – I-24 U 227/23, WuM 2025, 409).