Gemeinschaftliche Gartennutzung
Ob Mieter:innen den Garten eines Mehrfamilienhauses nutzen dürfen, hängt vom Mietvertrag ab. Grundsätzlich gilt, der Garten eines Mehrfamilienhauses darf nur dann genutzt werden, wenn dies ausdrücklich im Vertrag steht. Der konkrete Umfang der Nutzung sollte dort verschriftlicht sein.
Ist das nicht der Fall, gilt eine im Rahmen der Hausordnung übliche Nutzung für die gesamte Bewohnerschaft. Die allgemeine Rücksichtnahmegebot ist dabei immer zu beachten.
Das Aufstellen einer kleinen Sandkiste, das Wäschetrocknen oder Grillen sollte unterbleiben, da diese Art des Gebrauchs über eine Nutzung als Gemeinschaftsgarten hinausgeht.
Eine vorhandene Bepflanzung eines Gemeinschaftsgartens für mehrere Mieter:innen darf nicht wesentlich verändert werden.
Ist ein Garten mehreren Mietparteien zur Nutzung überlassen, darf keine der Mietparteien einen Teil des Gartens für sich einzäunen.
In Ermangelung einer Nutzungserlaubnis gibt es kein Gewohnheitsrecht, wonach die Mieterseite einer Erdgeschosswohnung ohne Weiteres auch den angrenzenden Hausgarten nutzen darf.
Wurde die Gartennutzung vom Vermieter – ohne mietvertragliche Vereinbarung – nur geduldet, kann diese Duldung widerrufen werden. Nach einer jahrelangen Duldung muss der Vermieterseite aber einen guten Grund darlegen, um den Mietern die Nutzung zu entziehen.