Fristlose Kündigung

Bei sehr schwerwiegenden Verstößen des Mieters gegen den Mietvertrag hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. In diesem Fall muss er keine Kündigungsfrist einhalten. Der Mieter muss „sofort“ ausziehen, das heißt in der Regel innerhalb eines Monats. Auf die Sozialklausel kann sich der Mieter nicht berufen. Bleibt der Mieter trotz fristloser Kündigung wohnen, muss der Vermieter Räumungsklage vor dem örtlichen Amtsgericht erheben. Das Gericht entscheidet dann über Zulässigkeit und Begründetheit der Vermieterkündigung und Klage.

Wer eine fristlose Kündigung erhalten hat, braucht dringend die Hilfe von versierten Mietrechtsexperten, wie man sie beim Mieterverein findet.

 

Wir haben für Sie eine kurze Check-Liste erstellt, welche ersten Schritte zu tun sind:

  • Überprüfen Sie das Kündigungsschreiben auf die dort angegebene Begründung.
  • Haben Sie alle Mieten pünktlich und in richtiger Höhe gezahlt? Die Mietzahlungen haben stets spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zu erfolgen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
  • Haben Sie vorher Abmahnungen vom Vermieter erhalten, weil Sie Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt haben?

 

Was benötigt der Experte an Unterlagen von mir?

  • den gültigen Mietvertrag
  • das Kündigungsschreiben
  • Kontoauszüge als Zahlungsbeleg für die gezahlten Mieten
  • vorab erhaltene Abmahnungen

 

 

Ausführliche Informationen zum Thema in unserem Ratgeber Fristlose Kündigung.

Grundlegende Informationen zum Thema enthält der Ratgeber Kündigung durch Vermieter.