Hausrecht

Wenn der Vermieter unbedingt in die Wohnung will, sie vielleicht sogar unangemeldet betreten hat (mit einem Zweitschlüssel), die sittenstrenge Hauswirtin Damen- oder Herrenbesuch nach 22 Uhr nicht mehr duldet, oder wenn nach einer Umwandlung schon der dritte Kaufinteressent in einer Woche die Wohnung besichtigen will – immer dann stellt sich die Frage: Wer ist hier eigentlich „der Herr im Hause“?

Die Antwort ist einfach: Durch den Mietvertrag ist der Mieter oder die Mieterin zwar nicht Eigentümer, aber Besitzer:in der Wohnung und übt damit das unmittelbare Besitzrecht aus. Dazu gehört das Hausrecht. Im Einzelnen heißt das:

  • Jeder, der die Wohnung ohne Erlaubnis des Mieters oder der Mieterin betritt oder sie trotz Aufforderung nicht unverzüglich verlässt, begeht Hausfriedensbruch. Das gilt auch für den Vermieter.
  • Für den Rest des Hauses hat der Eigentümer das Hausrecht.
  • Besuch dürfen Mieterinnen und Mieter uneingeschränkt empfangen und dieser darf bis zu vier bis sechs Wochen bleiben. Allerdings muss der Mieter / die Mieterin dann hinnehmen, dass er z. B. für den höheren Wasserverbrauch zur Kasse gebeten wird.
  • Für Besichtigungstermine gilt, dass der Vermieter sich ausreichend früh (mindestens 24 Stunden) vorher ankündigt und diese zu den üblichen Zeiten stattfinden.
  • Notwendige Reparaturarbeiten müssen Mieter aber auf jeden Fall dulden.

In Zweifelsfällen oder sollte es Schwierigkeiten geben, helfen unsere fachkundigen Juristen:innen gerne weiter.

Was benötigen wir an Unterlagen?

  • den gültigen Mietvertrag

Weitere Informationen

Im Ratgeber Hausrecht.